Medienmitteilung
12 Jahre für ein neues Kernkraftwerk
(Bern, 29. Januar 2007) In der Schweiz kann innerhalb von zwölf Jahren ein neues Kernkraftwerk gebaut werden. Zu diesem Schluss kommt Bruno Pellaud, Präsident des Nuklearforums Schweiz, in einer detaillierten Schätzung. Voraussetzung für einen solchen Zeitplan ist der politische Wille, die ab 2020 drohende Stromlücke rechtzeitig mit Kernenergie zu füllen.
In der Öffentlichkeit herrscht gegenwärtig eine grosse Verwirrung in der Frage, wie lange in der Schweiz das Genehmigungsverfahren und der eigentliche Bau eines neuen Kernkraftwerks dauern. Die Angaben schwanken zwischen knapp zehn Jahren und 25 bis 30 Jahren. In seinem Beitrag in der jüngsten Ausgabe des «Bulletins» des Nuklearforums Schweiz weist Pellaud darauf hin, dass der erforderliche Zeitraum entscheidend von politischen Faktoren abhängt. In seiner detaillierten Abschätzung errechnet er auf der Grundlage des geltenden Kernenergiegesetzes einen Zeitbedarf von knapp 12 Jahren − vom Einreichen eines Rahmenbewilligungsgesuchs durch die Bauherrschaft bis zur Inbetriebnahme eines neuen Kernkraftwerks. Dieser Zeitbedarf schliesst eine Volksabstimmung ein und geht davon aus, dass rechtliche Einsprachen und die anschliessenden Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren keine projektverzögernde Wirkung haben.
Voraussetzung dafür, dass der Zeitrahmen von 12 Jahren eingehalten werden kann, ist neben dem Wollen der Stromversorger zum Bau neuer Kernkraftwerke die zügige Arbeit der politischen und administrativen Behörden. «Die Weichen dazu werden einzig in Bundesbern gestellt», schreibt Pellaud. Angesichts der drohenden Stromversorgungslücke ab 2020 fordert er die Strombranche und den Bundesrat auf, den Weg zum Bau neuer Kernkraftwerke ohne Verzug unter die Füsse zu nehmen, so dass das Volk im Jahr 2011 über eine erste Rahmenbewilligung entscheiden kann.
Genehmigungsverfahren in drei Schritten
Für den Neubau eines Kernkraftwerks müssen gemäss Kernenergiegesetz drei Verfahren auf Bundesebene durchlaufen werden. Nötig sind nacheinander eine Rahmenbewilligung, eine Baubewilligung und eine Betriebsbewilligung. Mit der Rahmenbewilligung werden die grundsätzlichen, politischen Fragen entschieden. In erster Instanz befindet der Bundesrat über das Gesuch und legt seinen Entscheid dem Parlament vor. Der Beschluss des Parlaments untersteht dem fakultativen Referendum. Kommt es zustande, wird über die Rahmenbewilligung in einer eidgenössischen Volksabstimmung entschieden. Die anschliessende Baubewilligung erteilt hingegen das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek). Gegen dessen Entscheid besteht eine zweistufige Rekursmöglichkeit: an das Bundesverwaltungsgericht und ans Bundesgericht. Das Verfahren zum Erlangen der Betriebsbewilligung ist ähnlich wie jenes bei der Baubewilligung. Es wird während der vier- bis fünfjährigen Bauphase abgewickelt und beeinflusst damit die übergeordnete Zeitplanung nicht.
Kontakt:
Bruno Pellaud, Präsident Nuklearforum Schweiz, Tel. 027 483 11 73
Michael Schorer, Mediensprecher Nuklearforum Schweiz, Tel. 031 560 36 50