Änderung der Kernenergiehaftpflichtverordnung

Der Bundesrat hat eine Änderung der Kernenergiehaftpflichtverordnung KHV beschlossen, die per 1. Januar 2003 in Kraft tritt.

28. Nov. 2002

Damit übernimmt der Bund neu die Deckung des Risikos für terroristische Gewaltakte zwischen CHF 500 Mio. und CHF 1 Mrd. Nach den Ereignissen vom 11. September 2001 haben die privaten Versicherer die Deckung dieses Risikos auf CHF 500 Mio. reduziert.
Die Ereignisse vom 11. September 2001 haben Auswirkungen auf den Markt für die Versicherung von Nuklearrisiken. Der schweizerische Nuklearversicherungspool hat das Bundesamt für Energie darüber informiert, dass er heute nicht mehr in der Lage ist, für Nuklearschäden aus terroristischen Ereignissen eine Deckungssumme von CHF 1 Mrd. zur Verfügung zu stellen. Ab dem 1. Januar 2003 beträgt die private Deckungssumme für aussergewöhnliche Terrorrisiken neu CHF 500 Mio. Diese Herabsetzung ist eine Folge der Schwierigkeiten der Nuklearversicherer, das für die Deckung des Risikos von Terrorakten bestimmte Kapital beizubringen.
Nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz bedeutet diese Entwicklung, dass der Bund die Betreiber von Kernkraftwerken für Schäden von CHF 500 Mio. bis CHF 1 Mrd. aus terroristischen Gewaltakten versichern muss. Die bei den Inhabern von Kernanlagen erhobenen Versicherungsprämien werden dadurch um 12,7% erhöht. Die Änderung der KHV wird ebenso wie die neuen Privatversicherungspolicen am 1. Januar 2003 in Kraft treten. Die vom Bund eingezogenen Prämien werden in den Nuklearschadenfonds einbezahlt, dessen Vermögen sich per 31. Dezember 2001 auf CHF 290 Mio. belief.

Quelle

H.R. nach Medienmitteilung Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 29. November 2002

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