Aufsichtsbeschwerde gegen Bundesrat wegen Finanzierung der Entsorgung

Mit dem Vorwurf, der Bundesrat habe die Finanzierung der Entsorgung der radioaktiven Abfälle nicht genügend geregelt, haben die Schweizerische Energie-Stiftung und das Nordwestschweizer Aktionskomitee gegen Atomkraftwerke eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Bundesrat eingereicht, die am 29. März 1999 an einer Pressekonferenz in Bern vom Basler SP-Nationalrat Rudolf Rechsteiner vorgestellt worden ist.

28. März 1999

Zu diesem Vorwurf hat die SVA am gleichen Tag unter dem Titel "Die Finanzierung der Entsorgungs- und Stilllegungskosten ist sichergestellt" folgende Pressemitteilung veröffentlicht:
"Die Finanzierung der Entsorgungs- und Stilllegungskosten für die Schweizer Kernkraftwerke Beznau, Mühleberg, Gösgen und Leibstadt ist sichergestellt. Diese Sicherstellung erfolgt einerseits durch entsprechende gesetzliche Vorschriften und vertragliche Garantien, anderseits durch die bereits vorgenommenen jährlichen Rückstellungen aller Werke. Dies erklärt die Schweizerische Vereinigung für Atomenergie zur heute durchgeführten Pressekonferenz von Atomgegner-Organisationen, in der eine Aufsichtsbeschwerde betreffend die 'Kosten der Entsorgung radioaktiver Abfälle/Ausübung der Oberaufsicht' gegen den Bundesrat vorgestellt wurde.
Die Argumentation der Beschwerdeführer, so die SVA weiter, geht mit der Wahrheit sehr locker um und muss als politisches Manöver vor den Wahlen im kommenden Herbst angesehen werden. Im übrigen wurde die Behauptung, die Finanzierung der Entsorgung sei nicht gesichert, anlässlich einer Pressekonferenz der gleichen Kreise vor weniger als zwei Wochen von den Kernkraftwerkbetreibern und den zuständigen Bundesstellen bereits unzweideutig zurückgewiesen.
Die Kernkraftwerkbetreiber sind von Gesetzes wegen verpflichtet, die vollen Kosten, die zur Entsorgung der Werke dereinst anfallen, zu decken. Diese Verpflichtung ist auch in wirtschaftlich schwierigen Lagen zu erfüllen. Bei den Kernkraftwerken Gösgen und Leibstadt haben zudem die Aktionäre der Werke eine vertragliche Garantie zur Deckung der Jahreskosten geleistet; die Entsorgungskosten sind Bestandteil der Jahreskosten.
Die gesamten Kosten der nuklearen Entsorgung und Stilllegung betragen auf heutiger Preisbasis rund fünfzehn Milliarden Franken. Umgelegt auf die in den Schweizer Kernkraftwerken während einer angenommenen Betriebsdauer von 40 Jahren produzierten Energie sind dies rund 1,5 Rappen pro Kilowattstunde. Die sehr vorsichtige Schätzung dieser Kosten ist erst kürzlich überprüft und an die neusten schweizerischen und internationalen Erkenntnisse angepasst worden.
Jeder Betreiber eines Kernkraftwerks in der Schweiz nimmt während der gesamten Betriebsdauer des Werks Jahr für Jahr Rückstellungen vor. Diese sind jährlich so ausgerichtet, dass die gesamten Entsorgungskosten unter Berücksichtigung von Zinserträgen und einer angenommenen Teuerung bis zum Ende der Betriebsdauer eines Werkes vollständig finanziert werden. Die gesetzlichen Revisionsgesellschaften überprüfen die Rückstellungsbildung im Rahmen ihrer Jahresrevisionen der Rechnung.
Bis zum heutigen Zeitpunkt haben die Kernkraftwerkbetreiber auf diese Weise zusammen gegen acht Milliarden Franken für die Stilllegung und Entsorgung zurückgestellt, wovon drei Milliarden für die Bezahlung von bereits vorgenommenen Entsorgungsarbeiten schon wieder ausgegeben wurden. Die übrigen rund fünf Milliarden sind im Betriebsvermögen der Betreiber sowie in leicht verkäuflichen Wertschriften angelegt. Die Mittel für die Stilllegung ihrerseits sind bereits heute in den Stilllegungsfonds ausgegliedert.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation ist im Moment daran, einen zentralen Entsorgungsfonds unter Bundesaufsicht vorzubereiten, der ähnlich organisiert ist wie der Stilllegungsfonds. Nach der Idee des Fonds sollen die von den Betreibern zurückgestellten Mittel in Zukunft nicht mehr in den Werken verbleiben, sondern in diesen Fonds überwiesen werden. Die Kernkrafwerkbetreiber unterstützen die Bildung dieses Fonds auf einer betriebswirtschaftlich vernünftigen Basis."

Quelle

H.R. nach SVA-Pressemitteilung vom 29. März 1999

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