Ein Förderartikel gehört ins Kernenergiegesetz

Die Bedeutung der Kernenergie für die Schweizerische Elektrizitätswirtschaft verlangt zwingend die Einführung eines Kernenergie-Förderartikels im Kernenergiegesetz. Dies verlangt die SVA in ihrer Vernehmlassungsantwort zum neuen Kernenergiegesetz (KEG).

14. Juni 2000

Die Kernenergie erfüllt nach neuesten Studien der beiden Eidgenössischen Technischen Hochschulen und des Paul Scherrer Instituts die Kriterien der Nachhaltigkeit, wie sie im Artikel 73 der Bundesverfassung festgeschrieben sind. Sie trägt zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung bei. Zudem leistet die CO2-freie Stromproduktion einen unverzichtbaren Beitrag zur Erfüllung der nationalen und internationalen Verpflichtungen zum Schutz des Klimas (CO2-Gesetz und Kyoto-Protokoll). Dies gibt dem von der SVA gestellten Antrag für einen Förderartikel, wie ihn das Wasserrecht kennt, den Stellenwert einer zwingenden Selbstverständlichkeit. Nach Meinung der SVA sollte dieser als neuer Artikel 1 Absatz 2 im Gesetz wie folgt Aufnahme finden: "Der Bund fördert die friedliche Nutzung der Kernenergie als umweltfreundliche Energiequelle."

Gleiche Rahmenbedingungen für alle Energieformen
Die Vernehmlassungsantwort der SVA stützt sich auf zwei Grundsätze: Einerseits müssen der Kernenergie angesichts der europaweiten Öffnung der Energiemärkte gesetzliche Rahmenbedingungen zugestanden werden, die mit denen anderer Energieformen vergleichbar sind. Ein neues Kernenergiegesetz darf deshalb gegenüber dem heute geltenden Atomgesetz keine zusätzlichen Einschränkungen für den Betrieb der bestehenden Kernkraftwerke und die Errichtung der zugehörigen Entsorgungsanlagen einführen. Andererseits muss ein zukunftsorientiertes Kernenergiegesetz die energiepolitische Handlungsfreiheit der kommenden Generationen gewährleisten.

Keine gesetzliche Befristung der Betriebsdauer
Konkret schreibt die SVA auf Grund dieser vorher genannten Punkte in ihrer Stellungnahme unter anderem Folgendes: Eine Befristung der Betriebsdauer der Kernkraftwerke ist klar abzulehnen. Die Anlagen müssen so lange betrieben werden können, wie sie den national und international anerkannten Sicherheitsanforderungen und den Wirtschaftlichkeitskriterien der Betreiber genügen. Damit können die KKW ihre ökologischen, volkswirtschaftlichen und weiteren Vorteile optimal nutzen. Es findet keine Vernichtung von Kapital und kein Abbau von qualifizierten Arbeitsplätzen statt. Die renommierten unabhängigen Wirtschaftswissenschafter Borner und Pfaffenberger ermitteln die Zusatzkosten, die aus einer politischen Begrenzung der Betriebsdauer der fünf Schweizer Kernkraftwerke auf 40 Jahre erwachsen, auf gegen 30 Milliarden Franken.

Gegen ein Wiederaufarbeitungs-Verbot
Die SVA lehnt ein gesetzliches Verbot der Wiederaufarbeitung aus verschiedenen Gründen klar ab: Bei der Entsorgung der radioaktiven Abfälle würde durch Verzicht auf den industriell erprobten und bewährten Wiederaufarbeitungspfad mit klar definierten Endprodukten die Handlungsfreiheit stark eingeschränkt. Die Nutzung des Urans würde auf ein bis zwei Prozent beschränkt anstelle von gegen 100 Prozent im Fall von fortgeschrittenen Brennstoffzyklen, die auf der Wiederaufarbeitung basieren. Zudem würde die Weiterentwicklung neuer Reaktorsysteme, die - wie der "Energieverstärker" von Carlo Rubbia - zwingend auf der Wiederaufarbeitung basieren, verhindert; Techniken, die die Menge und Langlebigkeit von radioaktiven Abfällen verkleinern können, könnten ebenfalls nicht mehr weiterverfolgt werden.

Transporte in die Konditionierungsanlage
Und was noch fast wichtiger ist: Durch einen Verzicht auf die Wiederaufarbeitung entfallen die Transporte abgebrannter Brennelemente ins Ausland nicht. Vor der Endlagerung müssen die hochradioaktiven Brennelemente in einer industriellen Konditionierungsanlage in eine endlagerfähige Form gebracht werden. Im Falle eines Wiederaufarbeitungsverbots treten an die Stelle der Transporte in die Wiederaufarbeitung dann eben die Transporte der abgebrannten Brennelemente in die - ausländische - Konditionierungsanlage.

Dauerhafte Entsorgung regeln
Die Elektrizitätswirtschaft beurteilt den Entwurf des Kernenergiegesetzes insbesondere unter dem Aspekt, dass der sichere und wirtschaftliche Betrieb - einschliesslich Entsorgung - der Kernkraftwerke gewährleistet werden müssen. Die heutige Gesetzgebung erlaubt zwar den Betrieb der Anlagen in sinnvollem Rahmen. Bei den Bewilligungsverfahren auf dem Gebiet der dauerhaften Entsorgung der radioaktiven Abfälle besteht hingegen ein klarer gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Die Realisierung von Endlagern ist im Rahmen der bestehenden Gesetzgebung sehr erschwert. Aus diesem Grunde teilt die SVA die Beurteilung des Bundesrates, dass ein aktualisiertes, zukunftsgerichtetes Kernenergiegesetz wünschbar ist. Als aktuellstes Anliegen, das ein neues KEG zu regeln hat, identifiziert sie die nicht nur technisch, sondern auch politisch praktikable Durchführung der dauerhaften Entsorgung radioaktiver Abfälle.

40% des Schweizer Stroms aus Kernenergie
Die Kernenergie steuert momentan rund 40% zur Schweizer Stromproduktion bei. Sie bleibt auch in Zukunft eine entscheidende Stütze der Schweizer Stromversorgung, die durch die neuen erneuerbaren Energien (momentaner Anteil all dieser Ressourcen: rund 1,1%) in absehbarer Zeit nicht ersetzt werden kann. Deshalb darf die Produktion der sicheren und sauberen Schweizer Kernkraftwerke nicht einfach dem kurzfristig herrschenden Stromüberschuss geopfert werden. Es steht fest, dass sich diese Situation rasch ändern wird, denn bereits ab dem Jahr 2005 werden in Europa unter anderem durch die Stilllegung von älteren Kraftwerken die Überschüsse deutlich kleiner, und es stellt sich auch die Frage, ob und wie im Falle einer Reduktion der Schweizer Kernenergie-Kapazität die Transitleitungen zusätzlich belastet.

Quelle

H.R.

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