Gelingt der Schweiz ein zukunftstaugliches Kernenergiegesetz?

27. Feb. 2001

Der bundesrätliche Entwurf für das neue Kernenergiegesetz vom 28. Februar 2001 enthält zwar Elemente eines guten Gesetzes. Dazu zählen besonders

  • der Grundsatz, die Option Kernenergie für die Schweiz auch in Zukunft offen zu halten,
  • die Konzentration der Bewilligungsverfahren beim Bund,
  • der Verzicht auf eine politische Begrenzung der Betriebsdauer der Kernkraftwerke.

In diesen Teilen haben Bundesverwaltung und Regierung eine gute Grundlage zum Ersatz des Atomgesetzes von 1959 und des Bundesbeschlusses zum Atomgesetz von 1978 geschaffen.
Betrachtet man jedoch die zahlreichen und gewichtigen, aus der Sicht der Kernenergie unakzeptablen Bestimmungen des Entwurfs, so drängt sich das Bild eines durch Kollision mit den beiden Initiativen "Moratorium plus" und "Strom ohne Atom" - denen das KEG nach dem Willen des Bundesrates als Gegenvorschlag gegenübergestellt werden soll - arg lädierten Projekts auf. Um zu einem zukunftstauglichen Gesetz zu gelangen, werden in der Werkstatt der parlamentarischen Gesetzgebungsarbeit nicht nur Beulen und Lackschäden in der Carosserie zu beheben sein. Teilweise sind grundsätzliche Verbesserungen an der tragenden Konstruktion unerlässlich, wenn das Gesetzeswerk mit der Bundesverfassung und mit der ökologischen und wirtschaftlichen Realität in Einklang gebracht werden soll.
Abzulehnen im Entwurf des Bundesrates sind namentlich

  • das Verbot der Wiederaufarbeitung abgebrannter Kernbrennstoffe,
  • die unrealistisch hohen Barrieren gegen internationale Lösungen zur Entsorgung radioaktiver Abfälle,
  • das mehrstufige Abstimmungsverfahren für Abfalllager mit praktischem Vetorecht der Kantone, sowie
  • die solidarische Nachschusspflicht der andern Kernkraftwerksbetreiber für die Finanzierung der Entsorgungskosten.

Bundesverfassung und Realität stellen das Unterfangen, der Schweiz ein neues Kernenergiegesetz zu geben, in einen wohldefinierten Rahmen, der jedoch noch nicht überall verstanden worden ist:
Zunächst hält der Zweckartikel der Bundesverfassung (Art. 2, Abs. 2) fest: "Sie [die Schweizerische Eidgenossenschaft] fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes" und präzisiert in Artikel 73 mit dem Titel "Nachhaltigkeit": "Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an." Sodann lautet Art. 89 "Energiepolitik", Abs. 1: "Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch."
Auf Seiten der Realität ist unsere Ausgangslage wesentlich durch die Tatsache bestimmt, dass die Schweiz 60% ihres Stroms in Wasserkraftwerken und 40% in Kernkraftwerken, also praktisch den gesamten einheimischen Strom CO2-frei produziert. Dies ist ein ökologischer Glücksfall, von dem die weitaus meisten Länder nicht einmal träumen können. Dank Wasserkraft und Kernenergie verfügt die Schweiz in ihrer Stromversorgung über einen Nachhaltigkeitsvorsprung gegenüber der internationalen Norm, auf den wir ohne Hochmut stolz sein dürfen und der nicht leichtfertig preisgegeben werden darf.
In diesem Licht erfordert der Botschaftsentwurf des Bundesrates zum Kernenergiegesetz noch wesentliche Eingriffe des Parlaments. Elemente wie das Verbot der Wiederaufarbeitung, für das keine sachlichen Gründe sprechen, und das einzig und allein die Rolle eines - nicht zukunftsgerichteten - politischen Zugeständnisses an die Gegner der Kernenergie spielt, stellen den Grundsatz in Frage, die Option Kernenergie nicht nur verbal, sondern auch faktisch offen zu halten. Und unrealistisch hohe Barrieren, welche den Handlungsspielraum bei der Realisierung von Entsorgungsprojekten aus sachfremden Gründen einschränken, vermindern die Glaubwürdigkeit des Gesetzgebers, die optimale Lösung der Entsorgungsaufgabe tatsächlich ermöglichen zu wollen.
Der Weg zu einem zukunftstauglichen neuen Kernenergiegesetz ist noch weit. Doch es besteht Grund zur Zuversicht, denn dieser Weg ist überschaubar.

Quelle

P.H.

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