Gerichtshof der EU: deutsche Kernbrennstoffsteuer mit Unionsrecht vereinbar

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) – der oberste Gerichtshof in Europa – ist zur Auffassung gekommen, dass die deutsche Kernbrennstoffsteuer mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Damit sind die Richter des EuGH dem Gutachten ihres Generalanwalts von Februar 2015 gefolgt. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmässigkeit dieses Gesetzes ist noch ausstehend.

9. Juni 2015
Mit seinem Urteil vom 4. Juni 2015 antwortet der EuGH, dass das Unionsrecht einer Steuer wie der deutschen Kernbrennstoffsteuer nicht entgegensteht.
Mit seinem Urteil vom 4. Juni 2015 antwortet der EuGH, dass das Unionsrecht einer Steuer wie der deutschen Kernbrennstoffsteuer nicht entgegensteht.
Quelle: EuGH

Am 1. Januar 2011 trat das Kernbrennstoffsteuergesetz in Kraft, mit dem die deutsche Regierung eine neue Abgabe auf die Verwendung von Kernbrennstoffen für die gewerbliche Stromerzeugung einführte. Diese Steuer beläuft sich auf EUR 145 (CHF 152) für ein Gramm Plutonium-239, Plutonium-241, Uran-233 oder Uran-235 und wird von den Betreibern der Kernkraftwerke geschuldet. Damit soll die notwendige Sanierung der Schachtanlage Asse II, in der aus der Verwendung von Kernbrennstoff stammende radioaktive Abfälle gelagert werden, finanziert werden.

Diese Steuer focht die Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH – ein Joint Venture der RWE Power AG und E.On Kernkraft GmbH – als Betreiberin des Kernkraftwerks Emsland in Lingen beim Finanzgericht Hamburg an. Die Lippe-Ems vertrat die Ansicht, dass die deutsche Kernbrennstoffsteuer nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Das Finanzgericht beschloss in der Folge, den EuGH zur Vereinbarkeit dieser Steuer mit dem Unionsrecht zu befragen.

Der EuGH kam nun zum Schluss, dass die deutsche Kernbrennstoffsteuer mit EU-Recht im Einklang stehe. Damit folgten die Richter dem Gutachten des zuständigen Generalanwalts am EuGH von Februar 2015.

Keine Steuerbefreiung von Kernbrennstoff

In seinem Urteil vom 4. Juni 2015 wies der EuGH zunächst das Argument der Lippe-Ems zurück, wonach Kernbrennstoff gemäss der Richtlinie über die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom von der Steuer zu befreien sei. Da nämlich dieser Brennstoff nicht in der in dieser Richtlinie aufgestellten abschliessenden Liste der Energieerzeugnisse enthalten sei, könne Kernbrennstoff nicht unter die für einige dieser Erzeugnisse vorgesehene Steuerbefreiung fallen. Nach Ansicht des Gerichtshofs könne die fragliche Steuerbefreiung auch nicht analog angewandt werden. Insoweit wies der EuGH die Argumentation zurück, dass nicht gleichzeitig eine Steuer auf den Verbrauch elektrischer Energie und eine Steuer auf den zu ihrer Erzeugung eingesetzten Energieträger, der kein Energieerzeugnis im Sinne dieser Richtlinie sei, erhoben werden könne.

Kernbrennstoffsteuer weder Verbrauchssteuer …

Sodann hielt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie über das allgemeine Verbrauchsteuersystem der Kernbrennstoffsteuer, die auf die Verwendung dieses Brennstoffs zur gewerblichen Stromerzeugung erhoben wird, auch nicht entgegenstehe. Da sie nämlich weder den Verbrauch elektrischen Stroms noch den eines anderen verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisses (unmittelbar oder mittelbar) treffe, stelle diese Steuer weder eine Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom noch eine andere indirekte Steuer auf dieses Erzeugnis im Sinne der Richtlinie dar.

… noch staatliche Beihilfe …

Ausserdem stellt die deutsche Kernbrennstoffsteuer laut EuGH keine vom Unionsrecht verbotene staatliche Beihilfe dar. Es handle sich nämlich nicht um eine selektive Massnahme. Die Arten der Stromerzeugung, die keinen Kernbrennstoff verwenden, seien nicht von der durch das Kernbrennstoffsteuergesetz eingeführten Regelung betroffen. Jedenfalls befänden sie sich nicht in einer tatsächlichen und rechtlichen Situation, die mit der Stromerzeugung vergleichbar ist, bei der Kernbrennstoff verwendet wird, da nur bei dieser radioaktive Abfälle anfallen, die aus einer solchen Verwendung stammen.

… und mit Euratom-Vertrag vereinbar

Der Gerichtshof ist zudem der Auffassung, dass der Euratom- Vertrag, unter den der Kernbrennstoff fällt, der fraglichen Steuer auch nicht entgegenstehe. Die Steuer sei keine Abgabe mit zollgleicher Wirkung. Sie werde nämlich nicht erhoben, weil der Kernbrennstoff eine Grenze überquere, sondern weil dieser zur gewerblichen Stromerzeugung verwendet werde, ohne dass nach der Herkunft dieses Brennstoffs unterschieden werde.

Ausstehend ist das Urteil des ebenfalls angerufenen Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe, das sich bis Jahresende zum Sachverhalt äussern will. Es hat zu klären, ob es überhaupt in der Kompetenz der deutschen Regierung liegt, eine solche Steuer zu erheben.

Quelle

M.A. nach EuGH, Medienmitteilung, 4. Juni 2015

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