Greenpeace-Klage gegen Cogema abgelehnt

Das Berufungsgericht im französischen Caen hat am 3. April 2001 den Entscheid der Vorinstanz in Cherbourg von Mitte März umgestossen und es der Cogema erlaubt, bestrahlten Brennstoff aus dem Forschungsreaktor der Australian Nuclear Science and Technology Organisation zu entladen, entgegen zu nehmen und einzulagern, um ihn später in La Hague wiederaufzuarbeiten.

2. Apr. 2001

Das Gericht stellte nämlich fest, die Cogema habe zum Zeitpunkt der Ankunft des Schiffes mit dem bestrahlten Brennstoff in Cherbourg über alle behördlichen Genehmigungen verfügt, um dieses Kernmaterial in Frankreich einzuführen und zwischenzulagern.
Damit ist eine entsprechende Klage der Greenpeace gegen die Cogema abgelehnt. Die erste Instanz in Cherbourg war laut Berufungsinstanz nicht berechtigt, die von der Greenpeace geltend gemachten Verhältnisse im Eilverfahren zu beurteilen und die Entladung des Transportschiffs zu suspendieren. Gemäss französischer Zivilprozessordnung wurde überdies die Greenpeace verurteilt, der Cogema eine Parteikostenentschädigung von FF 20'000 auszurichten.

Quelle

P.B. nach Mitteilung der Cogema, 3. April 2001

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