Kein Schadenersatz für EnBW

Das Landgericht Bonn hat die Schadenersatzklage der EnBW Baden-Württemberg AG (EnBW) wegen der erzwungenen Stilllegung der Kernkraftwerkseinheiten Neckarwestheim-1 und Philippsburg-1 abgewiesen.

8. Apr. 2016

Nach dem Reaktorunfall von Fukushima-Daiichi hatte die deutsche Bundesregierung am 14. März 2011 entschieden, die erst kürzlich beschlossene Verlängerung der Laufzeiten deutscher Kernkraftwerke für drei Monate auszusetzen. Während dieses Moratoriums mussten diejenigen Einheiten abgestellt werden, die vor Ende 1980 den Betrieb aufgenommen haben. Obwohl die EnBW erhebliche Zweifel an der Rechtmässigkeit der Anordnungen hatte, verzichtete sie auf eine Anfechtungsklage, um die gesellschaftliche Akzeptanz des Unternehmens nicht zu gefährden. Sie forderte Ende 2014 jedoch rund EUR 260 Mio. (CHF 280 Mio.) Schadenersatz von Deutschland und dem Bundesland Baden-Württemberg.

Das Landgericht Bonn wies am 6. April 2016 den Schadensanspruch der EnBW gegen Deutschland ab, weil die Einstellungsanordnungen nicht durch Deutschland erlassen worden war, sondern durch das Bundesland Baden-Württemberg. Aber auch gegen das Baden-Württemberg könne die EnBW keine Ansprüche geltend machen, weil sie «schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch die Einlegung eines Rechtsmittels abzuwenden».

Gegen das Urteil des Landgerichts kann die EnBW innerhalb eines Monats Berufung einlegen.

Weitere Klagen hängig

Auch die RWE Power AG und die E.On Kernkraft GmbH haben gegen das dreimonatige Moratorium nach dem Reaktorunfall von Fukushima-Daiichi geklagt und Schadenersatz in Millionenhöhe verlangt. Zudem verhandelte das Bundesverfassungsgericht Mitte März 2016 über Schadenersatzforderungen der E.On, RWE und Vattenfall AG wegen des 2011 beschlossenen endgültigen Atomausstiegs. Ein Urteil wird hier in einigen Monaten erwartet.

Quelle

M.A. nach Landgericht Bonn, Medienmitteilung, 6. April 2016

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