KKL-Abluftdaten nicht von öffentlichem Interesse

Die Kernkraftwerk Leibstadt AG muss Abluftdaten aus dem Kamin des Kernkraftwerks Leibstadt (KKL) nicht veröffentlichen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

4. Juli 2016

Mitte November 2014 hatte die Greenpeace beim Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) unter Berufung auf das Öffentlichkeitsgesetz um Zugang zu den Abluftdaten am Kamin des KKL für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 1. November 2014 ersucht. Es handelt sich dabei um die Emissionsdaten aus dem Kamin (EMI-Daten), die für das Ensi während eines schweren Unfalls in einem Kernkraftwerk von Bedeutung sind. Das Ensi teilte der Greenpeace damals mit, es verfüge nicht mehr über diese Daten und das KKL sei nicht bereit, diese nochmals zu liefern.

Nach der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens empfahl der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) im Oktober 2015, das Ensi soll die Daten beim KKL beschaffen und veröffentlichen. Die Kernkraftwerk Leibstadt AG verlangte daraufhin vom Ensi eine anfechtbare Verfügung und gelangte dann mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat ihr nun vollumfänglich Recht gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht begründet seinen Entscheid mit einer Interessensabwägung. «Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der EMI-Daten, insbesondere an ihrer Publikation im Internet, ist als geringer einzustufen als das Interesse an ihrer Geheimhaltung», schreibt das Gericht in seinem Urteil. Es handle sich um Daten, die – wenn überhaupt – nur von beschränkter Aussagekraft seien. Auch wenn es sich bei den EMI-Daten nicht um besonders schützenswerte Personendaten handle, seien die Daten wegen ihrer Natur – jedoch grundsätzlich nicht wegen ihres Inhalts – indes von nicht unerheblicher Brisanz. Bei ihrer Veröffentlichung bestehe nämlich ein nicht zu vernachlässigendes Risiko, dass sie zum Nachteil des KKL verwendet würden, so das Bundesverwaltungsgericht weiter.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. «Wir werden die Urteilsbegründung nun im Detail prüfen und wenn nötig unsere Praxis bei der Umsetzung des Öffentlichkeitsgesetzes daran anpassen», erklärte Felix Altorfer, Leiter des Direktionsstabes beim Ensi.

Quelle

M.A. nach Ensi, Medienmitteilung, 30. Juni, und Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Juni 2016

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Zur Newsletter-Anmeldung

Profitieren Sie als Mitglied

Werden Sie Mitglied im grössten nuklearen Netzwerk der Schweiz!

Vorteile einer Mitgliedschaft