Schweizer Kernenergiehaftpflichtgesetz wird revidiert

Der Bundesrat hat das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) beauftragt, bis Ende 2002 einen Vorentwurf für die Totalrevision des Kernenergiehaftpflichtgesetzes (KHG) vorzulegen.

13. Juni 2002

Der Vorentwurf soll so ausgestaltet werden, dass die Schweiz das revidierte Pariser Kernenergiehaftpflicht-Übereinkommen und das dazugehörige Brüsseler Zusatzübereinkommen ratifizieren kann.
In seiner Botschaft zum Kernenergiegesetz von Ende Februar 2001 hatte der Bundesrat angekündigt, dass nach der Totalrevision der Atomgesetzgebung auch das KHG revidiert würde. Die wichtigsten Ziele dieser Revision sind die Erhöhung der Deckungssumme (zurzeit CHF 1 Mrd.) und die Ratifikation der beiden genannten internationalen Übereinkommen. Durch die Revision wird die im geltenden Recht bestehende unbeschränkte Haftpflicht der schweizerischen Kernkraftbetreiber nicht tangiert.
Die internationalen Kernenergiehaftpflicht-Übereinkommen befinden sich seit 1998 in Revision und sollten in der zweiten Hälfte 2002 von den interessierten Staaten unterzeichnet werden können. Sie setzen den Mindestbetrag der Haftung auf EUR 1,5 Mrd. (ca. CHF 2,25 Mrd.) fest. Die Ratifikation der Übereinkommen würde schweizerischen Geschädigten im Falle eines Nuklearunfalls im Ausland die Gleichbehandlung mit ausländischen Geschädigten sichern, was zurzeit nicht der Fall ist.

Quelle

H.R. nach Uvek-Pressemitteilung vom 14. Juni 2002

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