Bundesverfassungsgericht: beschleunigter Atomausstieg Deutschlands ist verfassungswidrig

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat am 6. Dezember 2016 geurteilt, dass der von der Regierung nach Fukushima-Daiichi beschlossene beschleunigte Atomausstieg keiner Enteignung entspreche. Das Gericht hat aber Verfassungswidrigkeit in Bezug auf einige Sachverhalte der gesetzlichen Regelungen festgestellt.

9. Dez. 2016

Die Regierung Deutschlands beschloss im Sommer 2011 im Nachgang von Fukushima-Daiichi mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (13. AtG Novelle) den Automausstieg des Landes zu beschleunigen. Sie kehrte damit einer zuvor verabschiedeten Gesetzesänderung den Rücken, wonach den deutschen Kernkraftwerkseinheiten noch eine Laufzeitverlängerung von durchschnittlich zwölf Jahren zugesprochen wurde. Die drei Energiekonzerne E.On Kernkraft GmbH, RWE Power AG und Vattenfall AB hatten anschiessend geklagt, sie seien mit dem beschleunigten Ausstieg enteignet worden.

Das Gericht hielt in seinem am 6. Dezember 2016 veröffentlichten Urteil fest, dass die 13. AtG Novelle mit dem Ziel der Beschleunigung des Atomausstiegs weitgehend im Einklang mit dem Grundgesetz steht. Es führte weiter aus, dass aufgrund des Gesetzes keine Enteignung vorliege, da diese stets den Entzug des Eigentums durch Änderung der Eigentumszuordnung und stets auch eine Güterbeschaffung voraussetze. Das Gericht stellte aber auch fest, dass der Gesetzgeber nicht nach Belieben in die Eigentumsrechte eingriffen kann. So habe die Regierung mit dem Beschluss zum beschleunigten Ausstieg den Vertrauensschutz verletzt. Den Unternehmen stehe damit Entschädigungen zu.

Stellungnahme der E.On, …

Die E.On begrüsste den Entscheid des Bundesverfassungsgerichts, nach dem für den früheren Ausstieg aus der Kernenergie eine angemessene Entschädigung vorzusehen ist. Das Gericht würdige damit insbesondere die Bedeutung von Vertrauen bei Investitionsentscheidungen auf Basis politischer Beschlüsse. Die E.On habe gestützt auf dem damaligen langfristigen Energiekonzept der Bundesregierung von Ende 2010 hunderte Millionen Euro in einen längeren Betrieb der Kernkraftwerke investiert. Dieses Konzept sah die Kernenergie als Brückentechnologie an. Im Zuge der Beschleunigung der Energiewende nach dem Reaktorunfall von Fukushima-Daiichi und dem damit verbundenen schnelleren Kernenergieausstieg seien diese Investitionen vollständig entwertet worden, so die E.On. Das Bundesverfassungsgericht habe nun festgestellt, dass der Gesetzgeber zumindest diese Einbussen bei seiner damaligen Entscheidung hätte berücksichtigen müssen. Die Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben bis Mitte 2018 liege nun in der Verantwortung der Politik.

Die E.On sei zu konstruktiven Gesprächen über die konkrete Umsetzung des Urteils mit der Bundesregierung bereit, erklärte das Unternehmen. Mit kurzfristigen Zahlungen rechne es nicht, da die Gespräche dazu einige Zeit in Anspruch nehmen dürften. Zur tatsächlichen Höhe der grundsätzlich festgestellten Ansprüche lasse sich für die E.On erst nach eingehender Analyse des Urteils Näheres sagen.

Drei der heute noch acht in Deutschland stromproduzierenden Kernkraftwerkseinheiten betreibt die E.On. Grohnde (PWR, 1360 MW) und Brokdorf (PWR, 1410 MW) werden laut Gesetz den Betrieb 2021 endgültig einstellen müssen und Isar-2 (PWR, 1410 MW) im Jahr 2022. Das Unternehmen musste bereits im Sommer 2011 im Zuge eines Moratoriums die zwei Einheiten Isar-1 und Unterweser vorzeitig stilllegen. Im Sommer 2015 folgte Grafenrheinfeld.

… der RWE …

Die RWE meinte in ihrer Medienmitteilung zum Gerichtsentscheid, dass mit dem Urteil Klarheit für Unternehmen und Eigentümer geschaffen werden. Das Gericht habe deutlich gemacht, dass die gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung des Ausstiegs einen Eingriff in die Rechtsposition der RWE Power AG darstelle. Die 13. AtG-Novelle verletze das Eigentumsgrundrecht des Unternehmens, weil vorhandene alte Reststrommengen beispielsweise aus dem sogenannten Mülheim-Kärlich-Kontingent entschädigungslos beschnitten wurden. Die RWE hatte im Rahmen des Atomausstiegs im Jahr 2002 unter anderem dieses Stromkontingent zur Verstromung in seinen Kernkraftwerken erhalten und im Gegenzug auf Schadenersatz aus dem Mülheim-Kärlich-Verfahren verzichtet. Nach den in der 13. AtG-Novelle für die Kraftwerke vorgezogenen Stilllegungszeitpunkten sei es dem Unternehmen nicht mehr möglich, dieses Stromkontingent in ihren Anlagen zu verstromen. Das Gericht habe diesen Umstand als verfassungswidrigen Eingriff in das Eigentum gewertet. «Mit dem heutigen Urteil des höchsten deutschen Gerichts haben wir in einer für uns fundamentalen Rechtsfrage Klarheit für unser Unternehmen und seine Eigentümer», so RWE-Vorstandsvorsitzender Matthias Hartung. «RWE wird nun die schriftliche Urteilsbegründung im Detail prüfen und dann über das weitere Vorgehen entscheiden.»

Die RWE betreibt derzeit drei Kernkraftwerkseinheiten. Gundremmingen-B (BWR, 1284 MW) wird den Betrieb 2017 einstellen, Gundremmingen-C (BWR, 1288 MW) 2021 und Emsland (PWR, 1335 MW) 2022. Das Unternehmen musste im Sommer 2011 die zwei Einheiten Biblis-A und -B vorzeitig stilllegen.

… und der Vattenfall

Für die Vattenfall bestätigt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts eindrücklich, dass die gesetzliche Sofortabschaltung der vom Unternehmen betriebenen Kraftwerke die Eigentumsgarantie, den Gleichheitsgrundsatz sowie den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt habe. Das Urteil zeige im Einzelnen auf, dass die 13. AtG-Novelle in dieser Hinsicht einer Kompensation bedurft hätte. Über Höhe, Art und Zeitpunkt der Entschädigung für Vattenfall sei noch nicht entschieden.

Die Vattenfall besitzt Mehrheitsanteile an zwei Siedewasserreaktoreinheiten in Deutschland: Brunsbüttel (66,7%) und Krümmel (50%). Im Zuge des vorzeitigen Kernenergieausstiegs nach dem Reaktorunfall von Fukushima-Daiichi mussten sie sofort vom Netz gehen. Die Vattenfall hält ausserdem einen Minderheitsanteil (20%) am Druckwasserreaktorblock Brokdorf.

Die EnBW Baden-Württemberg AG (EnBW), Betreiberin von Neckarwestheim-2 und Philippsburg-2, gab zum jüngsten Urteil auf ihrer Website bisher noch keine Stellungnahme ab.

Quelle

M.B. nach Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 6. Dezember 2016, sowie E.On, RWE und Vattenfall, Medienmitteilungen, 6. Dezember 2016

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