Änderung der Paris/Brüssel-Abkommen unterzeichnet

Am 12. Februar 2004 wurden am Hauptsitz der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in Paris die Protokolle zur Änderung des Pariser Kernenergie-Übereinkommens über die Haftung gegenüber Dritten und des Brüsseler Zusatzabkommens unterzeichnet.

9. Feb. 2004

Die wesentlichsten Änderungen der rund vierzigjährigen Protokolle sind die Anpassung der Deckungssummen sowie die Festlegung des Betrags in Euro statt wie bisher in der versicherungstechnischen Einheit Sonderziehungsrechte. Zudem können die Staaten für den Betreiber die unbeschränkte Haftung einführen resp. beibehalten.
Die überarbeiteten Bestimmungen garantieren eine Mindestdeckung für nukleare Schäden in der Höhe von EUR 1,5 Mrd. Diese teilt sich wie folgt auf: Der Betreiber einer Kernanlage muss eine Deckung von mindestens EUR 700 Mio. stellen. Der Betreiberstaat gewährleistet zusätzlich eine Deckung von maximal EUR 500 Mio., bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 1,2 Mrd. Die Staatengemeinschaft der Unterzeichnerstaaten übernimmt schliesslich maximal EUR 300 Mio. Deckung.
Der Bundesrat hat den ständigen Vertreter der Schweiz bei der OECD beauftragt, am 12. Februar 2004zusammen mit anderen interessierten Staaten die Protokolle vorbehaltlich der Ratifikation zu unterzeichnen. Die Schweiz gehört zu den Erstunterzeichnern der 1960 beziehungsweise 1963 im Rahmen der OECD für das Gebiet der Kernenergie getroffenen Haftpflichtübereinkommen von Paris und Brüssel. Da diese Übereinkommen auf dem Prinzip der beschränkten Haftung des Inhabers einer Kernanlage bei einem Unfall basieren, das schweizerische Recht dafür jedoch eine unbeschränkte Haftung vorsieht, konnten die Übereinkommen bisher durch die Schweiz nicht ratifiziert werden. Durch die Protokolle zur Änderung der beiden Übereinkommen wird es den Signatarstaaten nun ausdrücklich gestattet, in ihrer nationalen Gesetzgebung eine unbeschränkte Haftung des Inhabers einzuführen. Dadurch wird eine Ratifikation der Schweiz möglich. Sollte sich in einem der Mitgliedsstaaten ein Unfall mit Schadensfolgen auch für die Schweiz ereignen, so gewährleistet die Ratifikation der Übereinkommen die Gleichbehandlung von geschädigten Schweizer Bürgerinnen und Bürgern mit Geschädigten in anderen Ländern.
Vorher sind allerdings im Schweizer Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG) Änderungen nötig. Diese werden in einer vom Bundesrat beim Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) im Juni 2002 in Auftrag gegebenen Ausarbeitung eines Vorentwurfs zur Totalrevision des Gesetzes berücksichtigt. Dieser Vorentwurf soll im Sommer 2004in die Vernehmlassung geschickt werden.

Quelle

H.R. und M.E. nach Pressemitteilung NEA/OECD vom 10. Februar 2004 und Uvek vom 28. Januar 2004

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Zur Newsletter-Anmeldung

Profitieren Sie als Mitglied

Werden Sie Mitglied im grössten nuklearen Netzwerk der Schweiz!

Vorteile einer Mitgliedschaft