Alterungsleitfaden für die trockene Zwischenlagerung

Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) hat Empfehlungen für den Umgang mit der Alterung von Behältern für die Lagerung von hochaktiven Abfällen und ausgedienten Brennelementen publiziert. Der Alterungsleitfaden beschreibt die rechtlichen Bestimmungen für die Zwischenlagerung und empfiehlt, wie diese umzusetzen sind.

3. Jan. 2019

Bis in der Schweiz geologische Tiefenlager bereitgestellt sind, werden die hochaktiven Abfälle und die ausgedienten Brennelemente in speziell dafür vorgesehenen Behältern trocken zwischengelagert. Damit die Behälter auch nach einer längeren Zwischenlagerung transportfähig und sicher bleiben, muss deren Alterung überwacht werden.

Der jetzt veröffentlichte Alterungsleitfaden des Ensi konkretisiert die rechtlichen Anforderungen und beschreibt Massnahmen für die Gewährleistung der Sicherheit. Weiter schlägt er den Kernkraftwerksbetreibern Vorgehensweisen zum Erstellen von Alterungsüberwachungsprogrammen für Behälterkomponenten vor, oder was zu tun ist, falls es zu Änderungen im Regelwerk oder zu Entwicklungen des Stands von Wissenschaft und Technik kommt. Zudem klärt der Leitfaden die Verantwortlichkeiten bei Alterungsnachweisen.

Gestützt auf internationalen Standards

Der Alterungsleitfaden basiert auf bestehenden Regularien wie der Richtlinie Ensi-B01 und auf den entsprechenden Empfehlungen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO). Der Leitfaden hat zwar keinen bindenden Charakter, er orientiert sich jedoch an international anerkannten Standards. Daher empfiehlt das Ensi seine Anwendung.

Die rechtlichen Grundlagen des Leitfadens finden sich im Gefahrgut- und im Kernenergierecht. Neben allgemeinen Bestimmungen der IAEO für den Transport radioaktiver Stoffe greift der Leitfaden bereits jetzt internationale Transportvorschriften («shipment after storage») der IAEO auf, die voraussichtlich ab den 1. Januar 2021 in nationales Recht überführt und damit in der Schweiz verbindlich werden.

Quelle

M.S. nach Ensi, Mitteilung, 3. Januar 2019

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