Bundesgericht begründet Schuldspruch gegen Greenpeace

Am 12. März 1996 versperrten 16 Aktivisten der Greenpeace während anderthalb Stunden den Haupteingang des Verwaltungsgebäudes der Nordostschweizerischen Kraftwerke (NOK) in Baden. Gegen diese Aktion wurde Klage wegen Nötigung erhoben, und die Greenpeace-Aktivisten wurden dafür vom Obergericht des Kantons Aargau gemäss Art. 181 des Strafgesetzbuches verurteilt. Zu Recht, befand das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 11. Dezember 1998, und hat jetzt die Begründung bekanntgegeben, die nicht gesondert publiziert werden soll.

9. Jan. 1999

Das Versperren des Haupteingangs eines Verwaltungsgebäudes geht nach Ansicht der Bundesrichter "eindeutig über das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung hinaus". Dass das Haus auch über einen Hintereingang betreten und verlassen werden konnte, ist unerheblich, denn der Straftatbestand der Nötigung schützt die Freiheit des Willens. Auch unter dem Gesichtspunkt der Meinungsäusserungsfreiheit ist laut Bundesgericht die Verurteilung wegen Nötigung nicht zu beanstanden. Denn um gegen das geplante Zwischenlager in Würenlingen zu protestieren, war es "offenkundig nicht erforderlich", den NOK-Haupteingang zu blockieren. Dies geschah, um das Interesse der Medien an der Aktion zu erhöhen. Aber: "Auch unter den Kommunikationsbedingungen in einer mit Informationen überfluteten Gesellschaft hat indessen niemand das Recht, die öffentliche Aufmerksamkeit durch absichtliche und gezielte Behinderung der vorliegenden Art zu steigern."

Quelle

P.B. nach Neue Zürcher Zeitung, 9./10. Januar 1999

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