Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Haftpflichtrevision

Der Bundesrat hat die Botschaft zur Totalrevision des Kernenergiehaftpflichtgesetzes (KHG) zuhanden des Parlaments verabschiedet. Schwerpunkte der Revision sind die Erhöhung der Deckungssumme von bisher CHF 1 Mrd. auf CHF 1,8 Mrd. sowie die Anpassung des KHG an die entsprechenden internationalen Übereinkommen.

17. Juni 2007

Wie bisher soll auch im revidierten KHG der Grundsatz gelten, dass für Schäden, die durch eine Kernanlage oder durch Transporte von Kernmaterialien entstehen, ausschliesslich der Inhaber der Anlage mit seinem ganzen Vermögen und unbegrenzt haftet. Neu will der Bundesrat die Deckungssumme der vom Anlageninhaber abzuschliessenden Haftpflichtversicherung von heute CHF 1 Mrd. auf CHF 1,8 Mrd. erhöhen. Davon ist mindestens CHF 1 Milliarde beim privaten Schweizer Nuklear-Versicherungspool zu versichern, zuzüglich 10% für Zinsen und Verwaltungskosten (total CHF 1,1 Mrd., wie bisher).

Neu versichert der Bund die Differenz zu den 1,8 Milliarden sowie die von der privaten Versicherung ausgeschlossenen Risiken (ausserordentliche Naturkatastrophen, Krieg oder Terrorakte mit Schadensummen über CHF 500 Mio.). Der Bund erhebt dafür Prämien, die dem Nuklearschadensfonds gutgeschrieben werden.

Ratifizierung der internationalen Übereinkommen

Die Revision des KHG bildet die Voraussetzung für die Ratifikation der Anfang 2004 revidierten internationalen Übereinkommen von Paris und Brüssel im Bereich der Kernenergiehaftung. Durch die Ratifizierung dieser Übereinkommen gelten in der Schweiz die gleichen Voraussetzungen für Entschädigungsleistungen sowie die gleichen verfahrensrechtlichen Vorschriften wie in allen Unterzeichnerstaaten.

Mit der Revision des Pariser Übereinkommens von 1960 und des Brüsseler Zusatzübereinkommens von 1963 ist das internationale Haftungsrecht tiefgreifend überarbeitet worden. Neu anerkennen die Abkommen ausdrücklich eine nationale Gesetzgebung mit dem Grundsatz der unbegrenzten Haftung, wie das schon bisher in der Schweiz der Fall ist. Zudem wurden die minimalen Deckungssummen wesentlich erhöht:

  • Mindestens EUR 700 Mio. sind durch den Inhaber der Kernanlage zu versichern. Dies entspricht recht genau der schon bisher geltenden Schweizer Regelung, die eine Deckungssumme von insgesamt CHF 1,1 Mrd. verlangt.
  • EUR 500 Mio. sind durch den Standortstaat zu versichern. Dabei ist es jedem Staat freigestellt, ob er dafür Prämien an die Anlageninhaber weiterverrechnet. Im Falle der Schweiz schlägt der Bundesrat dem Parlament vor, Prämien zu erheben.
  • EUR 300 Mio. werden durch die Gemeinschaft der Staaten sichergestellt, die das Abkommen ratifiziert haben.

Quelle

M.S. nach Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Medienmitteilung, 8. Juni 2007

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