Deutsche Brennstoffsteuer doch zulässig?

Laut einem unverbindlichen Vorabentscheid des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist die in Deutschland eingeführte Kernbrennstoffsteuer mit europäischem Recht vereinbar.

6. Feb. 2015

Die Erhebung von Steuern auf Kernbrennstoff ist nach Ansicht von Maciej Szpunar, Generalanwalt des EuGH, zulässig. Dass diese zusätzlichen Steuern nur von Kernkraftwerksbetreibern erhoben werden, sei keine genehmigungspflichtige staatliche Beihilfe für andere Stromerzeugungsarten, argumentierte Szpunar. Er schlägt dem EuGH vor zu entscheiden, dass die Kernbrennstoffsteuer mit EU-Recht vereinbar sei. Der unanfechtbare Entscheid des EuGH wird in rund sechs Monaten erwartet.

Am 1. Januar 2011 trat das Kernbrennstoffsteuergesetz in Kraft, mit dem die deutsche Regierung eine neue Abgabe auf die Verwendung von Kernbrennstoffen einführte. Das Finanzgericht Hamburg hatte im April 2014 Klagen von Kernkraftwerksbetreibern stattgegeben und die für die Steuererhebung zuständigen Hauptzollämter vorläufig zur Rückerstattung bereits gezahlter Steuern verpflichtet. Gegen diesen Entscheid legten die Hauptzollämter jedoch Beschwerde ein und der Bundesfinanzhof (BFH) hob den angefochtenen Beschluss auf. Gleichzeitig legte das Finanzgericht Hamburg den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor und schaltete das Bundesverfassungsgericht ein.

Quelle

M.A. nach EuGH, Schlussanträge, Rechtssache C-5/14, 3. Februar 2015

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