Deutsche Kernbrennstoffsteuer: kein vorläufiger Rechtsschutz für Betreiber

Die Betreiber der deutschen Kernkraftwerke müssen die 2011 eingeführte Kernbrennstoffsteuer vorerst weiter bezahlen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat einen vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.

23. Jan. 2015

Am 1. Januar 2011 trat das Kernbrennstoffsteuergesetz in Kraft, mit dem die deutsche Regierung eine neue Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoffen einführte. Die Steuer ist fällig, wenn in einen Kernreaktor Brennelemente eingesetzt werden, die eine Kettenreaktion auslösen. Das Finanzgericht Hamburg hatte im April 2014 Klagen von Kernkraftwerksbetreibern stattgegeben und ihnen vorläufigen Rechtsschutz gewährt, bis das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof endgültig die Rechtmässigkeit des Gesetzes geklärt haben. Gegen diesen Entscheid legten jedoch die für die Steuererhebung zuständigen Hauptzollämter Beschwerde ein.

Nun hob der BFH in seinem Entscheid vom 25. November 2014 die angefochtenen Beschlüsse auf und lehnte die Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes ab. Beim Entscheid habe er die Frage nach der Steuerart der Kernbrennstoffsteuer, der Gesetzgebungskompetenz des Bundes und der Unionsrechtskonformität ausdrücklich offengelassen. Ausschlaggebend für den Entscheid sei vielmehr die Erwägung, dass eine Aufhebung des Vollzugs der Kernbrennstoffsteuer einer zeitweiligen Ausserkraftsetzung des Kernbrennstoffsteuergesetzes gleichkäme, erklärte der BFH. Darüber hinaus sei das Interesse des Staates an einer geordneten Haushaltsführung zu berücksichtigen. Im Fall der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes würden dem Bundeshaushalt zumindest zeitweise jährlich rund EUR 1,3 Mrd. (CHF 1,5 Mrd.) entzogen.

Quelle

M.A. nach BFH, Pressemitteilung, 23. Dezember, und Beschluss VII B 65/14, 25. November 2014

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