Kernanlagenbetreiber erheben Beschwerde gegen Uvek-Verfügung zur Kostenstudie

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) hat drei strittige Vorgaben erneut als fixe Parameter für die Berechnung der neuen Kostenstudie 2021 festgesetzt, obwohl eine Beschwerde der Schweizer Kernkraftwerksbetreiber vor dem Bundesverwaltungsgericht noch hängig ist. Deshalb haben die Betreiber gegen dieses Vorgehen am 31. Januar 2019 eine weitere Beschwerde eingereicht.

12. Feb. 2019

Das Uvek hatte die voraussichtlichen Kosten für die Stilllegung der Kernanlagen und Entsorgung der radioaktiven Abfälle um insgesamt CHF 1,1 Mrd. höher verfügt als von der Kommission für den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds (Stenfo) vorgeschlagen. Dies, indem für die Aspekte «Abgeltungen», «Getrennte Lager» und «Grüne Wiese» systematisch ein jeweils höheres Kostenszenario angenommen wurde. Dagegen wehrten sich die Betreiber der Schweizer Kernanlagen – die Axpo Power AG (Beznau-1 und -2), die BKW Energie AG (Mühleberg), die Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG sowie die Kernkraftwerk Leibstadt AG – und die Zwischenlager Würenlingen AG bereits mit der Beschwerde vom 9. Mai 2018.

Nun hat das Uvek diese drei strittigen Vorgaben bereits als fixe Parameter für die Berechnungen der kommenden Kostenstudie 2021 festgesetzt. Für alle drei Vorgaben fehlen laut Swissnuclear jedoch die gesetzlichen Grundlagen. Das Uvek setze sich über Antrag und Kompetenz der vom Bund eingesetzten Verwaltungskommission der Fonds hinweg. Zudem widerspreche das Uvek der selbst definierten Methodik der neuen Kostenschätzung, insbesondere bei der Bewertung von Risiken. Das Vorgehen des Uvek ist daher aus Sicht der Betreiber rechts- und verfassungswidrig. Zur Wahrung ihrer Rechte legten die Betreiber deshalb Beschwerde ein.

Quelle

M.A. nach Swissnuclear, Medienmitteilung, 11. Februar 2019

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