Kernkraftwerk Mühleberg: Zwischenverfügung des Bundesgerichts

Die vor Bundesgericht hängige Frage der befristeten Betriebsbewilligung für das Kernkraftwerk Mühleberg der BKW AG ist nach wie vor offen. Das Bundesgericht hat am 29. Mai 2012 einer Beschwerde der BKW die aufschiebende Wirkung verweigert.

30. Mai 2012

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hatte in seinem Urteil vom 1. März 2012 verfügt, dass das Kernkraftwerk Mühleberg «aus Sicherheitsgründen» vorerst nur bis zum 28. Juni 2013 weiter betrieben werden dürfe. Wenn die BKW als Betreiberin die Betriebsbewilligung über den vom BVGer verfügten Zeitpunkt hinaus verlängern wolle, so müsse sie dem Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) ein Gesuch mit einem umfassenden Instandhaltungskonzept einreichen. Gegen das Urteil des BVGer erhob die BKW am 20. April 2012 Beschwerde beim Bundesgericht. Zudem stellte sie das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Bezüglich des Instandhaltungskonzepts legte die BKW keine Beschwerde ein. Das Bundesgericht hat nun in einer Zwischenverfügung entschieden, dass zum heutigen Zeitpunkt noch keine Notwendigkeit für den Entscheid zur Aufschiebung der Befristung bestehe.

Sollte der Entscheid des Bundesgerichts nicht rechtzeitig vor dem Ende des Befristungsdatums vorliegen, könnte die BKW erneut ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung einreichen, so die Betreiberin von Mühleberg in einer Medienmitteilung. Die BKW werde die begonnenen Arbeiten am Instandhaltungskonzept mit Blick auf den Langzeitbetrieb von Mühleberg wie geplant weiterführen und den Sicherheitsbehörden des Bundes zeitgerecht unterbreiten, erklärte sie weiter.

Quelle

M.A. nach BKW, Medienmitteilung, 29. Mai 2012

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