KKL-Abluftdaten müssen bekanntgegeben werden

Die Kernkraftwerk Leibstadt AG muss Abluftdaten aus dem Kamin des Kernkraftwerks Leibstadt veröffentlichen. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Daten höher zu gewichten als das private Interesse an einer Geheimhaltung.

6. Okt. 2017

Im November 2014 hatte Greenpeace Schweiz auf der Grundlage des Öffentlichkeitsprinzips vom Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) den Zugang zu den Abluftdaten aus dem Kamin des Kernkraftwerks Leibstadt für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 1. November 2014 verlangt. Diese sogenannten EMI-Daten enthalten Angaben zu Edelgasen, Aerosolen und Jod im Normalbetrieb sowie zu Edelgasen bei einem Störfall.

Nach der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens empfahl der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) im Oktober 2015, das Ensi soll die Daten beim Kernkraftwerk Leibstadt beschaffen und veröffentlichen. Die Kernkraftwerk Leibstadt AG verlangte daraufhin vom Ensi eine anfechtbare Verfügung und gelangte dann mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde im Juli 2016 gut, worauf Greenpeace gegen das Urteil Beschwerde beim Bundesgericht erhob.

Jetzt entschied das Bundesgericht, dass das Ensi die Emissionsdaten aus dem Kamin von Leibstadt nachträglich einfordern und zugänglich machen darf. An der Bekanntgabe der Abluftdaten bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse, zumal gasförmige radioaktive Emissionen eines Kernkraftwerks sich auf die Umwelt und den Menschen auswirken können, so das Bundesgericht in seinem Urteil. Dem Zugangsinteresse komme in diesen Fällen ein besonderes Gewicht zu.

Quelle

M.A. nach Bundesgericht und Ensi, Medienmitteilungen, 27. September 2017

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