Kosten einer Erhöhung der Kernenergie-Haftpflichtversicherungsdeckung

Im Auftrag des Bundesamtes für Energie (BFE) prüften Prof. Peter Zweifel und Roland D. Umbricht vom Sozialökonomischen Institut der Universität Zürich, zu welchen Bedingungen die Deckung des Nuklearrisikos erhöht werden könnte.

22. Jan. 2001

Nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983 haftet der Inhaber einer Kernanlage unbeschränkt. Das Gesetz verlangt eine Versicherungsdeckung von SFr. 1 Mrd., die seit Anfang dieses Jahres vollständig vom Schweizer Pool für die Versicherung von Nuklearrisiken gedeckt wird. Der Bund versichert die ausserordentlichen Risiken, die von den privaten Versicherern ausgeschlossen werden dürfen, bis zu SFr. 1 Mrd. Dabei handelt es sich um Schäden, die durch ausserordentliche Naturvorgänge und kriegerische Ereignisse verursacht werden, sowie Ansprüche aus Spätschäden.
Die Autoren des am 23. Januar 2001 veröffentlichten Berichtes ?Verbesserte Deckung des Nukle-arrisikos? haben Folgendes errechnet: Bei einer Erhöhung der Deckungssumme auf SFr. 4 Mrd. je Anlage würde der nuklear erzeugte Strom mit maximal 0,14 Rp./kWh belastet, bei einer Erhöhung auf SFr. 10 Mrd. mit maximal 0,60 Rp./kWh. Heute beträgt die Belastung des in Kernkraftwerken erzeugten Stroms mit Haftpflichtversicherungsprämien durchschnittlich 0,058 Rp./kWh. Im zweiten Teil ihres Berichts haben die Autoren untersucht, ob durch den Einbezug des Kapitalmarktes, insbesondere mit der Verbriefung (Securitisation) von Kreditrisiken, zusätzliche Versicherungskapazität geschaffen werden kann. Der Bericht kommt zum Schluss, dass zumindest in näherer Zukunft bestenfalls ein paar Hundert Millionen Franken Deckung erreichbar sind, und dies zu einem im Vergleich zur traditionellen Rückversicherung höheren Preis pro Deckungseinheit.
Der Bericht ist gemäss BFE eine Grundlage für die Revision des Kernenergiehaftpflichtgesetzes, die nach der Totalrevision der Atomgesetzgebung vorgesehen ist. Das revidierte Kernenergiehaftpflichtgesetz soll so ausgestaltet werden, dass die Schweiz das Pariser Kernenergiehaftpflicht-Übereinkommen und das dazugehörige Brüsseler Zusatzübereinkommen (zurzeit in Revision) ratifizieren kann, ohne die Stellung der Betroffenen in einem Schadenfall zu schwächen.

Quelle

M.S. nach Medienmitteilung Uvek, 23. Januar 2001

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