Landgericht weist E.On-Schadenersatzklage zurück

Die E.On Kernkraft GmbH (heute PreussenElektra GmbH) hat keinen Anspruch auf Schadenersatz für die angeordnete vorübergehende Betriebseinstellung der Kernkraftwerkseinheiten Isar-1 und Unterweser. Zum diesem Schluss kommt das Landgericht Hannover.

7. Juli 2016

Die E.On reichte im Herbst 2014 beim Landgericht Hannover eine Klage gegen die deutsche Bundesregierung und die Bundesländer Bayern und Niedersachsen ein. Sie forderte rund EUR 380 Mio. (CHF 410 Mio.) Schadenersatz wegen entgangener Gewinne. Kurz nach dem Reaktorunfall in Fukushima-Daiichi vom 11. März 2011 hatten die Bundesregierung und die Länder beschlossen, die Kernkraftwerkseinheiten, die vor Ende 1980 den Betrieb aufgenommen hatten, während dreier Monate vom Netz zu nehmen, um umfassende Sicherheitsüberprüfungen zu ermöglichen. Davon betroffen waren auch die Einheiten Isar-1 (im Bundesland Bayern) und Unterweser (Niedersachsen) der E.On.

Das Landgericht Hannover wies jetzt die Klage mit der Begründung zurück, die E.On sei nicht unverzüglich gerichtlich gegen das Moratorium vorgegangen. Eine Schadenersatzpflicht entfalle, «wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden». Damit teilt das Landgericht Hannover die Auffassung des Landgerichts Bonn, das eine ähnliche Klage der EnBW Baden-Württemberg AG (EnBW) wegen der erzwungenen Stilllegung von Neckarwestheim-1 und Philippsburg-1 im April 2016 abgewiesen hatte. Die EnWB habe «schuldhaft unterlassen, den Schaden durch die Einlegung eines Rechtsmittels abzuwenden», stellte das Gericht damals fest.

Die Klage, welche die RWE Power AG kurz nach der angeordneten Abschaltung von Biblis-A und-B beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingereicht hatte, wurde hingegen im Februar 2013 gutgeheissen. Die Beschwerde des Landes Hessen wies das Bundesverwaltungsgericht Ende Dezember 2013 zurück. Derzeit läuft ein zivilgerichtlichen Verfahren. Die RWE fordert rund EUR 235 Mio. (CHF 255 Mio.) Schadenersatz für entgangene Gewinne.

Quelle

M.A. nach Landgericht Hannover, Medienmitteilung, 4. Juli 2016

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