RWE klagt gegen standortnahe Zwischenlagerung

Die RWE Power AG hat gegen das deutsche Bundesland Hessen wegen der standortnahen Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen aus der Wiederaufbereitung geklagt.

29. Okt. 2014

Eine am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Regelung des Atomgesetzes verpflichtet die Betreiber von Kernkraftwerken, die aus der Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe in Frankreich (La Hague) und Grossbritannien (Sellafield) stammenden, verfestigten Spaltprodukte zurückzunehmen und in standortnahen Zwischenlagern – und nicht wie bisher im zentralen Zwischenlager Gorleben – aufzubewahren, bis ein bundesweites Endlager zur Verfügung steht. Die RWE hält diese Regelung für verfassungswidrig.

Neben der RWE Power hat auch das Unternehmen E.On entschieden, gegen diese Regelung zu klagen. Das Energieunternehmen EnBW Kernkraft GmbH hingegen hat aufgrund der Eigentumsverhältnisse bislang von einer Klage gegen das Land Baden-Württemberg abgesehen.

Zudem Klagen gegen Moratorium

Die RWE Power hatte bereits am 25. August 2014 beim Landgericht Essen eine Schadenersatzklage wegen der Moratoriumsverfügungen nach dem Reaktorunfall von Fukushima-Daiichi eingereicht und eine Entschädigung von EUR 235 Mio. (CHF 285 Mio.) gefordert. Anfang Oktober 1014 reichte die E.On Kernkraft GmbH ebenfalls eine Millionen-Klage gegen die Bundesregierung sowie die Länder Niedersachsen und Bayern ein. Auch die schwedische Vattenfall AB verlangt Schadenersatz. Sie ist Mehrheitseignerin zweier deutscher Kernkraftwerkseinheiten. Als ausländisches Unternehmen schaltete sie das Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) in Washington DC ein.

Quelle

M.A. nach Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Medienmitteilung, 17. Oktober 2014

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