Neue Ensi-Richtlinie zu PSÜ von Kernkraftwerken

Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) hat die Anforderungen an die periodische Sicherheitsüberprüfung (PSÜ) von Kernkraftwerken auf den neuesten Stand gebracht und in der Richtlinie Ensi-A03 festgeschrieben.

5. Nov. 2014

Die Anforderungen an die PSÜ regelten bisher die Richtlinie HSK-R-48, die seit 2001 in Kraft war. Die damalige Hauptabteilung für die Sicherheit von Kernanlagen (HSK) stützte sich beim Erlass auf das internationale Übereinkommen über nukleare Sicherheit ab, wonach die Schweiz sich verpflichtete, «dass umfassende und systematische Sicherheitsbewertungen sowohl vor dem Bau und der Inbetriebnahme einer Kernanlage als auch während ihrer Lebensdauer vorgenommen werden.»

Die neue Richtlinie Ensi-A03 beruht auf der Kernenergieverordnung, die am 1. Februar 2005 in Kraft trat. Diese Verordnung verlangt in Artikel 34 vom Inhaber einer Betriebsbewilligung, für sein Kernkraftwerk alle zehn Jahre eine PSÜ durchzuführen. Das Ensi konkretisierte nun die Anforderungen unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen sowie der Empfehlungen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Western European Nuclear Regulators’ Association (Wenra).

Zusätzliche Anforderungen an Nachrüstungen und Langzeitbetrieb

Die neue PSÜ-Richtlinie geht laut Ensi inhaltlich in vielen Punkten über die bisherige Richtlinie hinaus. Insbesondere zur Nachrüstung, zum Langzeitbetrieb, zur technologischen Alterungsüberwachung, zur Dokumentation und zur Veröffentlichung der Ergebnisse enthält sie neue Anforderungen. Die neue Richtlinie sei insgesamt detaillierter als ihre Vorgängerin.

Die Richtlinie Ensi-A03 zur alle zehn Jahre durchzuführenden PSÜ ist abgestimmt auf die parallel erarbeitete Richtlinie Ensi-G08. Diese verlangt laufend systematische Sicherheitsbewertungen vorzunehmen, über die jährlich zu berichten ist. Die Richtlinie Ensi-G08 soll in den nächsten Monaten ebenfalls in Kraft treten.

Fixe Definition wäre nicht sicherheitsgerichtet

In der neuen Richtlinie Ensi-A03 hat das Ensi ausdrücklich davon abgesehen, den «Stand der Nachrüstungstechnik» und den «Stand von Wissenschaft und Technik» allgemein gültig zu definieren.

Der «Stand der Nachrüstungstechnik» sei dynamisch zu verstehen, so das Ensi, denn er unterliege einer ständigen Weiterentwicklung. Angesichts der Unterschiede der einzelnen Kernkraftwerke und der jeweiligen Standortbedingungen sei es nicht sicherheitsgerichtet, den Begriff losgelöst von konkreten Anlagen zu definieren. Ähnliches gelte für den «Stand von Wissenschaft und Technik». Dieser Begriff werde für jedes Anwendungsfeld in den jeweiligen Richtlinien konkretisiert.

Die Richtlinie Ensi-A03 gilt ab dem 1. Januar 2015.

Ziel der PSÜ

Ziel der PSÜ ist die ganzheitliche sicherheitstechnische Beurteilung des Kernkraftwerks. Sie ist gemäss Kernenergieverordnung mindestens alle zehn Jahre vom Inhaber einer Betriebsbewilligung für ein Kernkraftwerk durchzuführen. Hierzu ist die kraftwerksspezifische Betriebserfahrung der letzten zehn Jahre auszuwerten und mit relevanten Betriebserfahrungen anderer Kernkraftwerke zu vergleichen.

Quelle

M.A. nach Ensi, Medienmitteilung, 28. Oktober 2014

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