La-Hague-Gerichtsentscheid für Ansto folgenlos

7 déc. 2005

Mit letztinstanzlichem Entscheid vom 7. Dezember 2005 hat der Cour de cassation in Paris die Einsprache von Cogema als Betreiberin der Wiederaufarbeitungsanlage La Hague gegen einen Entscheid des Cour d'appel von Caen abgelehnt. Er erlangte damit Rechtskraft. Demnach war der Import von bestrahltem Kernbrennstoff aus dem Forschungsreaktor Lucas Heights der Australian Nuclear Science and Technology Organisation (Ansto) durch Cogema im Jahr 2000 illegal, nicht jedoch die Wiederaufarbeitung dieses Brennstoffs. Diese begann am 9. Juni 2005, nachdem die französische Autorité de sûreté nucléaire (ANS) am 29. März 2005 die nötige Zustimmung erteilte hatte.
Weil diese Zustimmung nicht bereits vorlag, als der Brennstoff angeliefert und durch Cogema in La Hague eingelagert wurde, klagte Greenpeace gegen Cogema und erhielt 2003 in Cherbourg in erster Instanz Recht. Der Appellationshof in Caen bestätigte das Urteil am 12. April 2005. Er stellte fest, der Import habe ohne das Vorliegen einer ANS-Zustimmung zur späteren Wiederaufarbeitung einen widerrechtlichen Zustand geschaffen. Dieser Umstand bleibe indessen für die Erledigung des Ansto-Auftrags folgenlos, wenn Cogema die ANS-Zustimmung bis Mitte 2005 erhalte. Dieser Feststellung schloss sich jetzt auch der oberste französische Kassationshof an.

Source

P.B. nach Areva, Medienmitteilung, 7. Dezember, und Ansto, Medienmitteilung, 8. Dezember 2005

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