Bundesrat: Revidierte Kernenergieverordnung genehmigt

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 7. Dezember 2018 die Teilrevision der Kernenergieverordnung genehmigt. Er präzisiert damit die Vorgaben zu den Störfallanalysen von Kernkraftwerken und regelt die Abklinglagerung von radioaktiven Abfällen aus der Stilllegung von Kernanlagen. Die neuen Bestimmungen treten am 1. Februar 2019 in Kraft.

10. Dez. 2018

Das Revisionspaket umfasst Änderungen der Kernenergieverordnung, der neuen, noch nicht in Kraft gesetzten Kernenergiehaftpflichtverordnung sowie der Ausserbetriebnahmeverordnung und der Gefährdungsannahmenverordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek).

Da die Regelungen zu den Störfallanalysen in den oben genannten Verordnungen teils unpräzise formuliert waren, legt der Bundesrat den Wortlaut nun unmissverständlich fest. Er entspricht neu dem vom Bundesrat bei der ursprünglichen Rechtssetzung beabsichtigten Sinn, der seit Jahren vom Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) angewendeten Praxis sowie den internationalen Vorgaben. Präzisiert wird nur der Wortlaut: Materiell gibt es bezüglich Störfallanalysen keine Änderungen zur heutigen Praxis. Der Schutz der Schweizer Bevölkerung bleibt auf demselben hohen Niveau wie bisher. Neben diesen Präzisierungen erlässt der Bundesrat auch neue Regelungen für die Abklinglagerung von schwach radioaktiven Abfällen aus der Stilllegung von Kernkraftwerken.

Der Bundesrat fasst die Präzisierungen wie folgt zusammen:

  • Wie bisher soll für den rechnerischen Nachweis der Sicherheit eines Kernkraftwerks bei einem 10’000-jährlichen Erdbeben ein Dosiswert von maximal 100 mSv gelten. Gelingt dieser Nachweis nicht, muss das Kernkraftwerk sofort vorläufig ausser Betrieb genommen und nachgerüstet werden.
  • Für die Sicherheitsnachweise für technisch bedingte Störfälle gelten weiterhin die Störfallkategorien der Strahlenschutzverordnung. Für die Sicherheitsnachweise für naturbedingte Störfälle müssen Ereignisse mit einer Häufigkeit von einmal pro 1000 Jahren und einmal pro 10‘000 Jahren analysiert werden. Dabei ist die Einhaltung einer Dosis von 1 beziehungsweise 100 mSv rechnerisch nachzuweisen.
  • Für technisch bedingte Ereignisse, die häufiger als alle 10‘000 Jahre auftreten bzw. für naturbedingte Störfälle die einmal alle 1000 Jahre auftreten, müssen die Kernkraftwerksbetreiber wie bisher rechnerisch nachweisen, dass ein Dosiswert von maximal 1 mSv eingehalten werden kann. Gelingt dieser Nachweis nicht, muss das Werk neu nicht mehr unverzüglich ausser Betrieb genommen, jedoch nachgerüstet werden. Eine unverzügliche Ausserbetriebnahme wäre bei diesen tiefen Dosiswerten (unterhalb der natürlichen Strahlung) nicht verhältnismässig.
  • Bei der bevorstehenden Stilllegung der schweizerischen Kernkraftwerke fallen auch sehr schwach radioaktive Abfälle an. Diese können in sogenannte Abklinglager verbracht werden und stellen bei richtiger Handhabung keine Gefahr für Mensch und Umwelt dar. Nach spätestens 30 Jahren ist die Radioaktivität abgeklungen. Mit der Revision werden die Zuständigkeiten bei der Bewilligung von Abklinglagern sowie Haftpflichtfragen geklärt. Damit wird die Abklinglagerung solcher Stilllegungsabfälle auch ausserhalb von Kernanlagen möglich.

Der Branchenverband swissnuclear begrüsste die Revision des Bundesrats. Der Verband fügte hinzu, dass die Schweizer Kernanlagen die erlaubten Dosisgrenzwerte mit grossen Margen einhalten, was das Ensi mehrfach bestätigte. Das UVEK und der Bundesrat bekräftigen mit ihrem Entscheid und dem Beibehalten der bisherigen Dosisgrenzwerte das Vertrauen in die Schweizer Kernanlagen und in die Aufsicht des Ensi, so swissnuclear.

Quelle

M.B. nach Bundesrat sowie swissnuclear, Medienmitteilungen, 7. Dezember 2018

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