Bundesverwaltungsgericht: Sicherheitszuschlag ist rechtmässig

Seit 2015 müssen die Betreiberinnen von Kernanlagen einen Sicherheitszuschlag von 30% auf ihre Beiträge an den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds bezahlen. Dies ist rechtmässig, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) und wies eine dagegen eingereichte Beschwerde ab.

14. Sep. 2018

Anfang 2015 trat die revidierte Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) in Kraft. Sie umfasste eine Anpassung der Berechnungsgrundlagen für die jährlichen Beiträge, welche die Betreiberinnen in den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke einzahlen müssen. Zudem wurde die Erhebung eines Sicherheitszuschlags von 30% auf die berechneten Stilllegungs- und Entsorgungskosten eingeführt.

Der Sicherheitszuschlag führte dazu, dass die Axpo Power AG knapp CHF 38,5 Mio., die BKW Energie AG um CHF 23,5 Mio., die Kernkraftwerk Leibstadt AG rund CHF 11,5 Mio. und die Zwilag Zwischenlager Würenlingen AG um CHF 0,3 Mio. Franken zusätzlich einzuzahlen haben. Dagegen wehrten sich die vier Unternehmen mit einer am 14. September 2016 gemeinsam eingereichten Beschwerde beim BVGer. Der Sicherheitszuschlag sei unnötig, willkürlich und unverhältnismässig, argumentierten sie.

Das BVGer kam nun in seinem Urteil vom 6. September 2018 zum Schluss, dass das Kernenergiegesetz (KEG) eine genügende gesetzliche Grundlage enthält, um den Sicherheitszuschlag einzuführen. Der Sicherheitszuschlag sei ein geeignetes, erforderliches und den beitragspflichtigen Eigentümerinnen der Kernanlagen zumutbares Mittel, um das Haftungsrisiko des Bundes zu reduzieren, urteilte das BVGer und wies die Beschwerde ab.

Das Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Quelle

M.A. nach BVGer, Medienmitteilung, 13. September, und Urteil A-5647/2016, 6. September 2018

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