Generalanwalt: Österreichs Klage gegen Hinkley Point C ist abzuweisen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sollte Österreichs Klage im Rechtsstreit über die von der Europäischen Kommission genehmigten staatlichen Beihilfen von Grossbritannien für das Kernkraftwerk Hinkley Point C zurückweisen. Zu diesem Schluss kommt der Generalanwalt Gerard Hogan. Seine Ansicht ist nicht bindend, sondern gilt als Entscheidungsvorschlag, wenn der EuGH über Östereichs Klage entscheidet.

13. Mai 2020

Im Oktober 2014 genehmigte die Europäische Kommission Beihilfen der britischen Regierung für das geplante Kernkraftwerk Hinkley Point C. Österreich reichte im Juli 2015 eine Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss ein. Diese wurde im Juli 2018 abgelehnt. Österreich wiederum legte am 21. September 2018 beim EuGH Rechtsmittel ein und beantragte die Aufhebung des Urteils.

In seinen nicht bindenden Schlussanträgen vom 7. Mai 2020 stellt Generalanwalt Gerard Hogan fest, das Gericht habe Österreichs Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission – die staatlichen Beihilfemassnahmen für den Bau von Hinkley Point C zu genehmigen – zu Recht abgewiesen. Deshalb schlägt Hogan dem EuGH vor, das von Österreich gegen das Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurückzuweisen. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nun in die Beratung ein.

«Diese Rechtssache lässt sich als die rechtliche Seite einer Auseinandersetzung zwischen Kernkraftbefürwortern und ‑gegnern unter den Mitgliedstaaten beschreiben. Beide Seiten nehmen für ihren Weg Umweltschutzziele in Anspruch», schreibt Hogan in seinen Schlussanträgen. «Im Mittelpunkt dieses von der Republik Österreich eingelegten Rechtsmittels steht deren Vorbringen, weil sie (wie im Übrigen mehrere andere Mitgliedstaaten) den Bau von Kernkraftwerken entschieden ablehne, sei die Gewährung von Beihilfen für solche Vorhaben durch andere, die Kernkraft befürwortende Mitgliedstaaten entweder ausdrücklich oder implizit durch die der Europäischen Union zugrunde liegenden Verträge (einschliesslich des Euratom-Vertrags) ausgeschlossen.»

Hogan führt aus, dass dem Euratom-Vertrag derselbe Rang als Primärrecht der Union zukomme wie dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Diese beiden Verträge seien in allen Unionsrecht erfassten Bereichen anwendbar, die im Euratom-Vertrag nicht geregelt seien. Der Generalanwalt stellt fest, dass sich im Euratom-Vertrag keine Regelung über staatliche Beihilfen finde. Es scheine ihm daher angemessen, die Bestimmungen des AEUV über Wettbewerb und staatliche Beihilfen auf den Kernenergiesektor anzuwenden, wenn der Euratom-Vertrag keine speziellen Bestimmungen enthalte.

Der Generalanwalt führt weiter aus, dass die Bestimmungen des Euratom-Vertrags die Entwicklung von Kernkraftwerken notwendig vorsähen. Deshalb könne dem Vorbringen Österreichs, dass diese Bestimmungen des Euratom-Vertrags weder den Bau weiterer Kernkraftwerke noch die Ersetzung und Modernisierung alternder Werke durch aktuellere, bereits entwickelte Technologien deckten, nicht gefolgt werden.

Ferner sei die Entwicklung der Kernkraft, wie im Euratom-Vertrag zum Ausdruck komme, ein klar definiertes Ziel des Unionrechts, und dieses Ziel könne anderen Zielen des Unionsrechts wie etwa dem Umweltschutz nicht untergeordnet sein. Zudem werde mit dem klaren Wortlaut des Vertrags das Recht jedes Mitgliedstaats anerkannt, zwischen verschiedenen Energiequellen zu wählen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen. Ein klar bestimmtes Vertragsziel dieser Art müsse für die Zwecke der Anwendung der Beihilferegeln ein Ziel gemeinsamem Interesse sein können.

Unter diesen Umständen schlägt Hogan vor, das von Österreich gegen das Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurückzuweisen.

Die Electricité de France (EDF) und die China General Nuclear Power Group (CGN) hatten im Herbst 2016 Verträge zum Bau von zwei EPR-Einheiten an Standort Hinkley Point C im Südwesten Englands unterzeichnet. Hinley-Point-C1 ist seit Dezember 2018 in Bau. Der Bau von Hinkley-Point-C2 begann ein Jahr später.

Quelle

M.A. nach EuGH, Medienmitteilung, und Schlussanträge des Generalanwalts Gerard Hogan, 7. Mai 2020

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