Schweizer Liefermix 2017: gut zwei Drittel erneuerbare Energien

Der Strom aus Schweizer Steckdosen stammte 2017 zu rund 68% (2016: 62%) aus erneuerbaren Energien: zu 60% aus Grosswasserkraft und zu rund 7% aus Photovoltaik, Wind, Kleinwasserkraft und Biomasse. 15% stammten aus Kernenergie und etwa ein Prozent aus Abfällen und fossilen Energieträgern. Für 16% des gelieferten Stroms sind Herkunft und Zusammensetzung nicht überprüfbar. Dies zeigen die Daten zur Stromkennzeichnung 2017.

10. Apr. 2019

Die Daten zum Schweizer Liefermix werden jährlich erhoben und im Stromkennzeichnungs-Cockpit veröffentlicht. Die Anfang April vom Bundesamt für Energie (BFE) publizierten Daten geben Aufschluss über die Stromlieferungen 2017. Dabei zeigt sich folgendes Bild:

  • 60,5% des im Jahr 2017 gelieferten Stroms wurden in Grosswasserkraftwerken produziert (2016: 55,9%). Die gelieferte Wasserkraft wurde zu 80% (2016: 85,9%) in der Schweiz produziert.
  • 15,1% (2016: 16,9%) des gelieferten Stroms wurden in Kernkraftwerken produziert. Dies ist tiefer als der Anteil der Kernenergie am Schweizer Produktionsmix (32%). Die gelieferte Kernenergie stammte zu 93,6% (2016: 91,8%) aus der Schweiz.
  • 16,1% (2016: 19,4%) des gelieferten Stroms stammten aus nicht überprüfbaren Energieträgern. Dieser konstant hohe Anteil ist darauf zurückzuführen, dass stromintensive Unternehmen auf dem europäischen Markt Strom aus fossilen und nuklearen Quellen beschaffen, ohne Zukauf von entsprechenden Herkunftsnachweisen.
  • Der Anteil neuer erneuerbarer Energieträger (Sonne, Wind, Biomasse und Kleinwasserkraft) nimmt weiter zu, von 5,9% (2016) auf 7,2% im Jahr 2017. Davon wurden rund 91% in der Schweiz produziert und knapp drei Viertel durch die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) gefördert.
  • In geringen Mengen stammte der 2017 gelieferte Strom aus Abfällen (0,8%) und fossilen Energieträgern (0,4%).

Mehr Transparenz durch Herkunftsnachweispflicht

Bisher war es möglich in der Stromkennzeichnung «nicht überprüfbare Energieträger» (sogenannten Graustrom) auszuweisen, wenn keine Herkunftsnachweise vorhanden waren. Seit dem 1. Januar 2018 gelten das neue Energiegesetz und die zugehörige Energieverordnung. Sie schreiben vor, dass die Angabe von nicht überprüfbaren Energieträgern ab dem Tarifjahr 2018 nicht mehr zulässig ist. Dies wird erstmals im Stromcockpit 2018, welches im Frühjahr 2020 publiziert wird, ersichtlich sein. Auch für den Verbrauch von Bahnstrom und für die Verluste durch (Pump-)Speicherung müssen neu Herkunftsnachweise entwertet werden. Die Herkunftsnachweis-Erfassungspflicht gilt neu nicht nur für Anlagen, die Strom ins Netz einspeisen, sondern grundsätzlich für alle ans Netz angeschlossenen Anlagen (Ausnahmen: Anlagen mit einer Anschlussleistung von höchstens 30 kVA oder einem jährlichen Betrieb von maximal 50 Stunden), auch wenn diese den produzierten Strom vollständig vor Ort selber verbrauchen.

Quelle

M.B. nach BFE, Medienmitteilung, 5. April 2019

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