Anhörung zur zweiten Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung eröffnet

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) hat die Anhörung zu einer weiteren Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) eröffnet. Die Revision umfasst insbesondere Änderungen der Governance-Regeln. Die Anhörung dauert bis zum 8. Mai 2015.

18. März 2015

Der Bundesrat hatte eine erste Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) bereits im Juni 2014 beschlossen. Er passte damit die Berechnungsgrundlagen für die jährlichen Beiträge an, welche die Betreiber in den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke einzahlen müssen. Zudem wurde die Erhebung eines Sicherheitszuschlags von 30% auf die berechneten Stilllegungs- und Entsorgungskosten eingeführt. Die neuen Regeln traten auf den 1. Januar 2015 in Kraft.

Gegenstand der zweiten Revision der SEFV ist die Lenkungsform (Governance) des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds. Zwei diesbezügliche Änderungen wurden bereits in der ersten Revision übernommen und zwar die Unabhängigkeit von Kommissionsmitgliedern und Zusammensetzung von Ausschüssen und Fachgruppen. Weitere Governance relevante Punkte sollen nun mit der vorliegenden zweiten Revision der SEFV angepasst werden:

  • Auflösung der personellen Verflechtungen zwischen Aufsichtsbehörde und Fondsgremien: Mitarbeitende des Uvek, des BFE sowie des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (Ensi) sind nicht mehr als Mitglieder der Kommission, der Ausschüsse oder Fachgruppen wählbar.
  • Verstärkung der Aufsicht über die Fonds: Bundesrat und Uvek erhalten griffige Steuerungsinstrumente zur Korrektur von Fehlentwicklungen bei der Führung und Verwaltung der Fonds (beispielsweise soll das Fondsreglement neu vom Uvek festgelegt werden).
  • Kompetenzzuweisung: Neu soll das Uvek im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartment die Anlagerendite, Teuerungsrate und den Sicherheitszuschlag ändern können.
  • Regelungen für die Kostenstudien: Die bestehende Praxis zur Erstellung der Kostenstudien durch die Betreiber und deren anschliessende Überprüfung soll angepasst sowie neu ausdrücklich in der Verordnung beschrieben werden.

Die Anhörung dauert bis zum 8. Mai 2015. Die revidierte SEFV soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten, sodass die neuen Regeln ab der nächsten Legislaturperiode der Kommission des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds (2016–2019) umgesetzt werden können.

Quelle

M.A. nach Uvek, Medienmitteilung, 12. März 2015

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