Arbeitsmedizinische Vorsorge bei beruflich Strahlenexponierten ändert
Bisher hatten sich Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit mit Strahlenexposition an Spitälern, medizinischen Kliniken und Instituten für Forschung und Lehre aufnahmen, einer medizinischen Vorsorgeuntersuchung zu unterziehen, die eine Anamnese, klinische Untersuchung und Anfertigung eines Blutbildes umfasste.
Je nach Tätigkeit - Umgang mit ionisierende Strahlen erzeugenden Anlagen, Umgang mit geschlossenen oder offenen Strahlenquellen - wurden jährlich Folgeuntersuchungen veranlasst. Die gleiche Regelung galt für Facharztpraxen für Radiologie.
Neu werden die Folgeuntersuchungen gelockert. Nur bei einem Stellenwechsel mit Weiterführung einer Tätigkeit mit beruflicher Strahlenexposition, sofern die letzte Kontrolluntersuchung mehr als drei Jahre zurückliegt, sowie bei einem Arbeitnehmer, der in einer Überwachungsperiode eine ermittelte effektive Dosis von 2 mSv oder die Äquivalenzdosis für ein Organ von mehr als 10 mSv zeigt, wird eine Kontrolluntersuchung fällig. Im Sinne einer möglichst einfachen Handhabung wird auch keine Unterscheidung mehr gemacht zwischen Tätigkeiten an Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen bzw. Umgang mit geschlossenen und offenen Strahlenquellen.
Bei Arbeitnehmern in Arzt-, Zahnarzt-, und Tierarztpraxen sowie in chiropraktischen Praxen entfällt die medizinische Vorsorgeuntersuchung auch weiterhin. Diese Befreiung stützt sich auf die Tatsache, dass in nicht auf Strahlenanwendung spezialisierten Arbeitsbereichen die Strahlenbelastung sowohl im Sinne der Kollektivdosis als auch personenbezogen geringer ist. Nicht beruflich Strahlenexponierte, die wie beruflich Strahlenexponierte aus einem bestimmten Grund ein Dosimeter tragen, sind nicht der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterstellt und werden entsprechend nicht untersucht.
Quelle
D.S. nach Bulletin 12/01 des BAG