Auflage des Gesuchs für einen Sondierstollen am Wellenberg

Der Nidwaldner Regierungsrat wird auf Empfehlung seiner beratenden Kantonalen Fachgruppe Wellenberg (KFW) das Gesuch der Genossenschaft für nukleare Entsorgung Wellenberg (GNW) öffentlich auflegen.

18. Apr. 2001

Nach Meinung der KFW und des Regierungsrates sind die Forderungen des Regierungsrates hinsichtlich Lagerkonzept, Explorationskonzept, Ausschlusskriterien und Abfallinventar weitgehend erfüllt. Mit der Konzession wird der Regierungsrat auf Empfehlung der KFW verschiedenste Auflagen verbinden, die vor einem Vortrieb des Sondierstollens erfüllt sein müssen. Zusätzlich fordert die Nidwaldner Regierung eine Beschränkung des Abfallinventars auf schwach- und mittelaktive Abfälle mit einer Halbwertszeit von maximal 30 Jahren.
Seit dem Frühjahr 2000 haben HSK und GNW grosse Arbeit geleistet und Grundlagen für die Beantwortung der von der Nidwaldner Regierung und der KFW gestellten Fragen erarbeitet. Das Lagerkonzept ist soweit entwickelt worden, dass der Sondierstollen geplant und gebaut werden kann. Mit dem Bau eines Stollens wird kein Präjudiz für weitere Arbeiten geschaffen. Die für die Beurteilung der untersuchten Lagerzonen notwendigen und von der Regierung geforderten harten Ausschlusskriterien wurden von der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) definiert. Sie sind nachvollziehbar und können klar abgeleitet werden. Das Explorationskonzept ist ebenfalls klar und bietet Garantie für ein transparentes Vorgehen. Zum Abfallinventar liegen bezüglich Herkunft und grober Zuteilung eindeutige Aussagen vor. Ein Prozess zur endgültigen Zuteilung wurde eingeleitet.
Hinsichtlich des Inventars fordert die Nidwaldner Regierung zusätzlich eine Beschränkung auf SMA-Abfälle mit Radionukliden einer Halbwertszeit von maximal 30 Jahren, unter klarer Begrenzung des Anteils von Verunreinigungen durch Nuklide längerer Halbwertszeit. Eine Zwischenlagerung von Abfällen mit langen Halbwertszeiten wird in jedem Falle abgelehnt.

Differenzierte Auflagen
Die Auflagen betreffen insbesondere die Validierung der von der HSK erarbeiteten Ausschlusskriterien an bestehenden Stollenanlagen, das Untersuchungskonzept und das Messprotokoll im Sondier- und Teststollen, das Stollendesign und die technische Ausführung, die Durchführung der noch ausstehenden Sondierbohrung SB7 zur Bestimmung der Nordgrenze des Wirtsgesteins, den Abschluss einer Vereinbarung zwischen Kanton und GNW betreffend Dateneinsicht, Zutritt und Öffentlichkeit der Daten sowie die Ausarbeitung eines Auffangszenariums für die allenfalls notwendige Suche nach einem neuen Standort, je nach Ergebnis der Untersuchungen. Schliesslich sollen die numerischen Werte der Ausschlusskriterien im Rahmen eines unabhängigen Gutachtens nachgeprüft und international abgestützt diskutiert werden. Alle diese Auflagen sind zu erfüllen, bevor mit dem Stollenvortrieb begonnen werden kann.

Weiteres Vorgehen
Das Gesuch der GNW wird ab Freitag, 20. April 2001, während 30 Tagen öffentlich aufliegen. Zur Information wird auch der Schlussbericht der KFW zum Konzessionsgesuch aufgelegt. Innert der Auflagefrist kann wegen Verletzung öffentlicher oder privater Interessen Einsprache eingereicht werden. Allfällige Einsprachen sind vom Regierungsrat zusammen mit der Konzession zu behandeln. Mit den Einsprechern werden vor dem Entscheid Einigungsverhandlungen geführt.
Der Konzessionsentscheid ist nach Bereinigung der Einsprachen dem Nidwaldner Volk zur Abstimmung vorzulegen. Sollten keine Einsprachen eingehen oder diese gütlich bereinigt werden können, ist eine Volksabstimmung zum Konzessionsgesuch am 2. Dezember dieses Jahres denkbar. Andernfalls verschiebt sich der Abstimmungstermin auf das Jahr 2002.

Stellungnahme zu den Forderungen des MNA
Gleichzeitig mit dem Entscheid der Auflage des Konzessionsgesuches hat der Regierungsrat zu verschiedenen Forderungen des Komitees für die Mitsprache des Nidwaldner Volkes bei Atomanlagen Stellung genommen. Er geht davon aus, dass mit den vorgesehenen Konzessionsauflagen den Forderungen des MNA Rechnung getragen wird.
So wird die Forderung nach einer internationalen Prüfung der Ausschlusskriterien ausdrücklich als Auflage übernommen. Die HSK sieht im Weiteren eine internationale "peer review" des Wellenberg-Projektes im Rahmen der Wiederaufnahme des Rahmenbewilligungsverfahrens vor. Im Rahmen dieser Begutachtung will die HSK auch die Expertenmeinung einer internationalen "peer review group" einholen, die sich zum gesamten Wellenberg-Projekt (KGL-Konzept, Geodatensatz und Sicherheitsanalyse) äussern soll. Dieses Vorgehen wird auch von andern Ländern angewandt und entspricht der international üblichen Praxis.
Die vorgängige Validierung des Messkonzeptes für die Ausschlusskriterien ist ebenfalls eine wichtige Auflage der Konzession. Sie muss vor dem Stollenvortrieb erfüllt sein. Die HSK hat bereits einen entsprechenden Auftrag erteilt. Insbesondere sollen die geologischen und hydrogeologischen Messungen im Sondierstollen Kandersteg ausgewertet werden, in welchem umfangreiche Ergebnisse in den Gesteinsabschnitten der Palfriesformation vorliegen. Die Erfahrungen mit diesen Messungen sind für die HSK von grossem Wert, da vergleichbare Gesteine wie am Wellenberg vorliegen und daraus entsprechende Schlüsse im Hinblick auf den geplanten Sondierstollen gezogen werden können.
Die KFW wird auch während der Sondierarbeiten weiterhin als beratendes Gremium für die Regierung tätig sein. Dies wird Bestandteil der Konzessionsbedingungen sein. Die Kosten gehen zu Lasten der Projektantin. Und die Realisierung des Kontrollierten Geologischen Langzeitlagers (KGL) ist sowohl im Entwurf zum neuen Kernenergiegesetz sichergestellt als auch auf Grund der geltenden Atomgesetzgebung. Schliesslich ist die Mitwirkung des Nidwaldner Stimmvolkes gemäss kantonalem Recht in jedem Fall gesichert, denn die Konzession zum Bau eines Lagers unterliegt erneut der obligatorischen Volksabstimmung gemäss Bergregalrecht und gemäss EGzZGB (Red.: Ergänzungen und Ausführungserlasse zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch). Diese Mitwirkung ist übrigens auch im Entwurf zum neuen Kernenergiegesetz vorgesehen.
Einzig im Bereich der geforderten gesetzlichen Garantie auf Ersatz möglicher volkswirtschaftlicher Schäden ist der Regierungsrat mit dem Bundesrat der Meinung, dass solche Kompensationszahlungen direkt unter den Betroffenen auf privatrechtlicher Basis zu regeln sind, wie dies bereits heute beispielsweise beim Zwischenlager Würenlingen oder bei den Kernkraftwerken der Fall ist. Der Kanton behält sich ausdrücklich vor, mit der künftigen Betreiberin eines Lagers Verhandlungen bezüglich der Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Zusammenhang mit einem allfälligen Rahmenbewilligungsverfahren zu führen. Dabei werden auch diese Entschädigungsfragen zu diskutieren sein.

Quelle

Medienmitteilung des Nidwaldner Regierungsrats vom 19. April 2001

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