Botschaft zu Kernenergiegesetz und Antiatom-Initiativen (Presserohstoff des Uvek)

14. März 2001

1. Kernenergiegesetz (KEG)


1.1 Ausgangslage

Das Atomgesetz von 1959 und der Bundesbeschluss zum Atomgesetz von 1978 bilden die gemeinsame Grundlage der Atomgesetzgebung. Beide Erlasse regeln viele heute aktuelle Fragen nicht. Der Bundesbeschluss ist befristet. Die eidgenössischen Räte haben ihn anfangs Oktober 2000 ein drittes Mal verlängert, und zwar nochmals um 10 Jahre. Im September 2000 ist die Gültigkeit der Bestimmung über das Kernenergie-Moratorium in der Bundesverfassung ausgelaufen. Seit September 1999 sind die beiden neuen Volksinitiativen MoratoriumPlus und Strom ohne Atom hängig. Neben dem rechtlichen besteht ein faktisches Moratorium: Projekte für neue KKW sind nicht vorhanden. Dies wegen der mangelnden politischen Akzeptanz, der derzeitigen Überschusssituation auf dem europäischen Strommarkt und den Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Öffnung des Elektrizitätsmarktes. Selbst bei verstärkten Anstrengungen für die sparsame und rationelle Energienutzung, den Ausbau der Wasserkraft und die Förderung der Stromproduktion aus neuen erneuerbaren Energien bleibt jedoch die Kernenergie mindestens mittelfristig auch in einem liberalisierten Markt ein wichtiger Pfeiler der schweizerischen Stromversorgung. Nach dem KEG-Entwurf sind daher der Weiterbetrieb der bestehenden und der Bau neuer KKW grundsätzlich möglich.
Die Revisionsarbeiten dauern seit Mitte der 70er Jahre. Eine erste Vernehmlassung zu einem Strahlenschutz- und einem Kernenergienutzungsgesetz fand 1981 statt. Ende 1985 erfolgte die Vernehmlassung für ein neues KEG. Die Revisionsarbeiten wurden mehrmals zurückgestellt. In den 90er Jahren fanden verschiedene Gesprächsrunden statt, die einen Weg aus der teilweise festgefahrenen Situation in der Energiepolitik hätten aufzeigen sollen (insbesondere Energiedialog, Dialog Entsorgung und Gespräche der Bundesräte Leuenberger und Couchepin mit Kernkraftwerkbetreibern, Umweltorganisationen und betroffenen Kantonen). Während in anderen Bereichen bedeutende Fortschritte der energiepolitischen Zusammenarbeit erzielt werden konnten (Wasserkraft, Übertragungsleitungen), blieb die Kernenergienutzung in wesentlichen Punkten nicht konsensfähig. Die Expertengruppe Entsorgungskonzepte für radioaktive Abfälle (EKRA) machte im Februar 2000 Vorschläge zur Konzeption der Entsorgung.
Der Bundesrat hat sich mehrfach mit dem Entwurf zum Kernenergiegesetz und den beiden Volksinitiativen befasst und Grundsatzentscheide gefällt. Am 21. Oktober 1998 beschloss er, für allfällige neue Kernkraftwerke das fakultative Referendum vorzuschlagen. Nach Gesprächen mit Kernkraftwerkbetreibern und -gegnern sowie den betroffenen Kantonen entschied er am 7. Juni 1999 unter anderem, auf die Wiederaufarbeitung der abgebrannten Brennelemente zu verzichten. Am 27. Oktober 1999 beschloss er, den Entwurf des KEG als indirekten Gegenentwurf zu den Initiativen auszugestalten. Das Entsorgungskonzept der EKRA wurde im Vorentwurf zum KEG übernommen, den der Bundesrat am 6. März 2000 in die Vernehmlassung schickte. Am 2. Oktober 2000 nahm der Bundesrat vom Ergebnis der Vernehmlassung Kenntnis und entschied, auf eine gesetzliche Befristung der Betriebsbewilligungen für Kernkraftwerke zu verzichten. Er beschloss ferner, am Verbot der Wiederaufarbeitung festzuhalten.

1.2 Inhalt des KEG-Entwurfes

Offenhalten der Option Kernenergie: Der Weiterbetrieb der bestehenden und der Bau neuer Kernkraftwerke sind grundsätzlich möglich. Die Betriebsbewilligungen der Kernkraftwerke werden nicht gesetzlich befristet. Neue Kernkraftwerke sind nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik zu bauen. Der Entscheid über neue Kernanlagen soll mit Ausnahme der geologischen Tiefenlager dem fakultativen Referendum unterstehen.

Geltungsbereich des KEG (Art. 2): Das KEG umfasst den ganzen nuklearen Kreislauf der friedlichen Kernenergienutzung mit Ausnahme des Strahlenschutzes. Dieser ist im Strahlenschutzgesetz geregelt.

Verbot der Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente (Art. 9 und Art. 104 Abs. 4): Die in Frankreich und England stattfindende Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente aus Schweizer KKW wird von der heutigen schweizerischen Atomgesetzgebung nicht geregelt. Sie beruht auf privaten Verträgen. Bewilligungspflichtig ist jedoch der Transport und die Ausfuhr der abgebrannten Brennelemente in die Wiederaufarbeitungsanlagen sowie der spätere Rücktransport der Wiederaufarbeitungsabfälle.
Die Wiederaufarbeitung wird heute bezüglich Sicherheit, Strahlenschutz, Transportrisiken, Abfallmengen, Ressourcenschonung und Wirtschaftlichkeit kontrovers beurteilt. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass Plutonium abgetrennt wird, dass gegenüber der Entsorgung ohne Wiederaufarbeitung insgesamt voraussichtlich mehr Transporte nötig sind und dass bei der Wiederaufarbeitung, wenn auch im Rahmen gesetzlicher und behördlicher Grenzwerte, radioaktive Stoffe an Wasser und Luft abgegeben werden. Ferner steht die Wiederaufarbeitung in engem Zusammenhang mit der Technologie von schnellen Brutreaktoren. Diese wird jedoch zumindest in Europa nicht mehr ernsthaft weiterentwickelt.
In Würdigung dieser Umstände werden die Wiederaufarbeitung und die damit zusammenhängenden Ausfuhren nicht mehr zugelassen; die bestehenden Verträge können innerhalb eines gesetzlich definierten Rahmens noch erfüllt werden. Danach müssen die abgebrannten Brennelemente während längerer Zeit zwischengelagert und für eine spätere Verbringung in ein geologisches Tiefenlager vorbereitet werden.

Verbot der Lufttransporte von plutoniumhaltigen Kernmaterialien innerhalb des schweizerischen Luftraums (Art. 10): Im Wesentlichen betrifft dies den Transport von frischen Brennelementen per Flugzeug in die Schweiz. Diese Brennelemente enthalten zum Teil Plutonium, das bei der Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente abgetrennt wurde. Sie werden in speziellen Transportbehältern befördert. Der Bundesrat spricht sich in Abwägung der Risiken sowie der Vor- und Nachteile solcher Transporte für ein Verbot aus.

Technische Vorschriften zur Stilllegung (Art. 26ff.): Aus technischer Sicht kommen mehrere Stilllegungsvarianten in Frage, z.B. ein Abbruch sofort nach der Ausserbetriebnahme oder erst nach einem längerem gesicherten Einschluss. Im Entwurf wird keine dieser Varianten gesetzlich vorgeschrieben. Es wird jedoch ein Rahmen festgelegt, innerhalb welchem die Stilllegung abgewickelt werden muss. Ausserdem werden die einzelnen Stilllegungsschritte umschrieben.

Konzept der Entsorgung (Art. 3 Bst. a und b, Art. 30ff. KEG und Art. 16 Abs. 1 Bst. c Kernenergiehaftpflichtgesetz): Die Expertengruppe Entsorgungskonzepte für radioaktive Abfälle (EKRA) stellt in ihrem Schlussbericht vom 31. Januar 2000 fest, dass nach heutigem Wissensstand die geologische Endlagerung die einzige Methode zur Beseitigung der radioaktiven Abfälle ist, die den Anforderungen an die Langzeitsicherheit entspricht. Konzepte, deren Sicherheit auf ständiger Überwachung durch den Menschen beruht, erfüllen diese Anforderungen nicht. Gestützt auf den Bericht der EKRA schlägt der Bundesrat das Konzept des geologischen Tiefenlagers vor. Damit kann schrittweise die geologische Endlagerung erreicht werden. Die finanziellen Mittel für Überwachungsphase und Verschluss sind sicherzustellen.
Nach dem Verschluss bleibt der Bund für das Lager verantwortlich. Insbesondere kann er eine Umweltüberwachung anordnen. Ausserdem wird der Bund für Schäden haftpflichtig, die durch ein geologisches Tiefenlager nach dem Verschluss verursacht worden sind.

Sicherstellung der Finanzierung der Stilllegung und der Entsorgung (Art. 76ff.): Der Entwurf lehnt sich an die Stilllegungsfonds- und die soeben verabschiedete Entsorgungsfondsverordnung an. Der Stilllegungsfonds soll weitergeführt werden. Sämtliche Entsorgungskosten, die nach Betriebsende des jeweiligen KKW anfallen, sollen durch den neuen Entsorgungsfonds sichergestellt werden. Zudem werden Massnahmen zur Kontrolle der Rückstellungen für die laufenden Entsorgungskosten während des Betriebs eines KKW vorgeschlagen. Als zusätzliche wichtige Sicherheit soll wie beim Stilllegungsfonds eine solidarhaftungsähnliche Nachschusspflicht der anderen Betreibergesellschaften eingeführt werden. Diese Nachschusspflicht wird auf die wirtschaftliche Tragbarkeit beschränkt; nötigenfalls beschliesst die Bundesversammlung über eine Bundesbeteiligung an den nicht gedeckten Kosten.

Rahmenbewilligung für neue Kernanlagen: Die Rahmenbewilligung war eine wichtige Neuerung des Bundesbeschlusses zum Atomgesetz. Sie ist ein politischer Grundsatzentscheid über ein Projekt für eine neue Kernanlage. Die Nutzung der Kernenergie ist in weiten Kreisen der Bevölkerung weiterhin umstritten. Daher soll am Erfordernis der Rahmenbewilligung festgehalten werden (Art. 12).
Nach bisheriger Regelung wird die Rahmenbewilligung vom Bundesrat erteilt und von der Bundesversammlung genehmigt. Daran soll festgehalten werden. Der Bau von neuen Kernanlagen ist eine höchst politische Frage und von landesweitem Interesse. Der Entwurf sieht daher vor, den Beschluss der Bundesversammlung über eine Rahmenbewilligung dem fakultativen Referendum zu unterstellen (Art. 47 Abs. 3). Ausgenommen davon sind Beschlüsse zu einem geologischen Tiefenlager. Bei einem solchen Lager ist ohnehin die Zustimmung des Standortkantons erforderlich.
Nach dem Bundesbeschluss zum Atomgesetz ist der Bedarfsnachweis eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Rahmenbewilligung. Insbesondere wegen der Einführung des fakultativen Referendums zur Rahmenbewilligung kann auf den Bedarfsnachweis verzichtet werden. Neue Kernanlagen sollen sodann erst bewilligt werden, wenn die Entsorgung der radioaktiven Abfälle gewährleistet ist. Für bestehende KKW soll der noch ausstehende Entsorgungsnachweis für hochaktive Abfälle innert einer vom Bundesrat festzulegenden Frist ebenfalls noch erbracht werden (Art. 104 Abs. 2).

Erfordernis der Bau und Betriebsbewilligung, Koordination der Verfahren (Art. 15, 19 und 48ff.): Wie im geltenden Recht erfordert die Erstellung und der Betrieb einer Kernanlage eine nukleare Bau- und eine Betriebsbewilligung. Daneben sind heute weitere Bewilligungen des nicht nuklearen Rechts erforderlich. Diese sollen neu mit der nuklearen Bewilligung koordiniert werden. Modell dazu ist das Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. Entsprechend diesem Bundesgesetz wird ein gesetzliches Enteignungsrecht für Kernanlagen, und damit auch für KKW, vorgeschlagen. Als Ausnahme von der Konzentration der Bewilligungsverfahren wird für erdwissenschaftliche Untersuchungen, den Bau eines geologischen Tiefenlagers und dessen Verschluss die Zustimmung des Standortkantons vorbehalten. Die Ausnahme rechtfertigt sich angesichts der besonderen politischen Tragweite eines Projekts für die betroffene Region. Gegen Verfügungen und Bewilligungsentscheide können Betroffene Beschwerde an eine verwaltungsunabhängige Gerichtsbehörde erheben. Damit ist nicht mehr der Bundesrat zur Erteilung der Bau- und der Betriebsbewilligung für ein Kernkraftwerk zuständig.

Übertragung der Betriebs- bzw. Rahmenbewilligung bei KKW (Art. 104 Abs. 3, Art. 31 Abs.3 und Art. 65 Abs. 2): Im Zuge der Öffnung des Elektrizitätsmarktes sind grössere Umschichtungen in der Elektrizitätswirtschaft nicht auszuschliessen. Deshalb wird bei einer Übertragung der Betriebsbewilligung für ein bestehendes KKW der Nachweis verlangt, dass der bisherige Inhaber die Stilllegungs- und die Entsorgungskosten entsprechend der Betriebsdauer sichergestellt hat. Ausserdem soll der bisherige Bewilligungsinhaber für die Entsorgung der bis zur Übertragung der Bewilligung anfallenden Abfälle verantwortlich bleiben; nötigenfalls kann dafür auch auf den neuen Inhaber gegriffen werden (Art. 104 Abs. 3). Damit wird sichergestellt, dass dem Verursacherprinzip in vollem Umfang nachgelebt wird. Für neue KKW wird bezüglich dieser Pflichten an die Übertragung der Rahmenbewilligung angeknüpft (Art. 31 Abs. 3, Art. 65 Abs. 2).

2. Initiativen MoratoriumPlus und Strom ohne Atom

2.1 Ausgangslage

Am 28. September 1999 wurden die beiden Initiativen MoratoriumPlus - Für die Verlängerung des Atomkraftwerk-Baustopps und die Begrenzung des Atomrisikos (MoratoriumPlus) und Strom ohne Atom - Für eine Kernenergiewende und die schrittweise Stilllegung der Atomkraftwerke (Strom ohne Atom) mit 120'628 bzw. 117'675 Unterschriften eingereicht.

Der Bundesrat lehnt die Initiativen aus folgenden Gründen ab:
Die MoratoriumPlus-Initiative dürfte zwar keine wesentlichen volkswirtschaftlichen Auswirkungen haben, selbst wenn eine Verlängerung der Betriebsdauer über 40 Jahre hinaus in einem Referendum abgelehnt würde. Soll die Initiative (verglichen mit einer Betriebsdauer der bestehenden Kernkraftwerke von 50 bis 60 Jahren) zu keinen zusätzlichen CO2-Emissionen führen, ist allerdings die Einführung zusätzlicher Massnahmen nötig. Die Annahme der Initiative würde die Erreichung der CO2-Ziele und die Offenhaltung der Kernenergieoption erschweren.
Die Strom ohne Atom-Initiative hätte spürbare negative Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Ab 2010 ist mit dem Abbau der derzeitigen Stromüberschüsse in Europa zu rechnen. Nach der Initiative soll der Ersatz des in den bestehenden schweizerischen Kernkraftwerken produzierten Stroms Restriktionen unterliegen; dies dürfte hohe Kosten für die Stromversorgung verursachen. Ein striktes Importverbot von Nuklearstrom oder von fossilthermischem Strom, der ohne Abwärmenutzung erzeugt wird, liesse sich aus handelspolitischen Gründen nicht durchsetzen. Falls sie politisch überhaupt realisierbar sind, wären die Massnahmen zur Neutralisierung der CO2-Emissionen (im Vergleich mit dem Weiterbetrieb der Kernkraftwerke) oder gar zur Reduktion der CO2-Emissionen um 10 % gemäss CO2-Gesetz eine erhebliche Belastung. Anderseits könnten mit der Annahme der Initiative Risiken der Kernenergienutzung vermieden werden. Diese sind jedoch tiefer einzuschätzen als die Nachteile eines vorzeitigen Ausstiegs aus der Kernenergie.
Der KEG-Entwurf kommt in mehreren Punkten den Initiativen MoratoriumPlus und Strom ohne Atom entgegen (Verbot der Wiederaufarbeitung, fakultatives Referendum für neue Kernanlagen, Konzept der Entsorgung radioaktiver Abfälle inkl. der Sicherstellung der Finanzierung der Stilllegungs- und der Entsorgungskosten). Andere von den Initianten verlangte Massnahmen können bereits gestützt auf bestehende Verfassungs- und (geplante) Gesetzesgrundlagen eingeführt werden (z.B. Deklarationspflicht für Strom).

Im Folgenden werden die einzelnen Forderungen der Initiativen dargestellt und kommentiert (Kurzfassung):

2.2 MoratoriumPlus

Betrieb von mehr als 40 Jahren: Die Initiative fordert für die Verlängerung des Betriebs der Kernkraftwerke über 40 Jahre hinaus einen referendumspflichtigen Bundesbeschluss. Wer Bewilligungsinstanz sein soll, wird in der Initiative nicht erwähnt. Die Erteilung der Bewilligung wäre wie im geltenden Atomgesetz dem Bundesrat zu übertragen.
Die Initiative verlangt ferner, dass das Verlängerungsgesuch Aufschluss gibt über den Alterungszustand der Anlage und damit zusammenhängende Sicherheitsprobleme sowie über die Massnahmen und Aufwendungen, um die Anlage dem neuesten internationalen Stand der Sicherheit anzupassen.
Die Altersüberwachung der Kernkraftwerke findet laufend statt; für alle Kernkraftwerke bestehen Altersüberwachungsprogramme. Eine vertiefte Kontrolle erfolgt anlässlich der etwa alle 10 Jahre stattfindenden periodischen Sicherheitsüberprüfungen. Der Alterungszustand und damit zusammenhängende Sicherheitsprobleme werden also bereits heute erfasst.
Ältere Anlagen wurden nach dem seinerzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik gebaut und können nicht in jedem Punkt die heutigen Anforderungen an neue Anlagen erfüllen. Eine Pflicht zur Anpassung sämtlicher Anlageteile an den Stand der Sicherheit von Neuanlagen hätte zur Folge, dass insbesondere ältere Kernkraftwerke ausser Betrieb genommen werden müssten. Der Wortlaut der Initiative beinhaltet jedoch keine derart weitgehende Pflicht. Vielmehr ist bei einer Fortentwicklung des Standes von Wissenschaft und Technik von Fall zu Fall zu entscheiden, ob diese sicherheitstechnisch relevant ist. Wenn ja, ist zu prüfen, ob die Anpassung einer bestehenden Anlage unter Wahrung der Verhältnismässigkeit zu realisieren ist, oder ob durch andere Massnahmen das Schutzziel ebenfalls erreicht werden kann.
Deklaration der Herkunft und der Art der Produktion von Elektrizität: Die Initiative fordert die Deklaration der Herkunft und der Art der Produktion von Elektrizität.
Bereits heute besteht eine genügende verfassungsmässige Grundlage, um eine Deklarationspflicht einzuführen. Zudem enthält das vom Parlament am 15. Dezember 2000 verabschiedete Elektrizitätsmarktgesetz eine entsprechende Bestimmung. Es besteht somit kein Regelungsbedarf auf Verfassungsstufe und unter Vorbehalt einer allfälligen Referendumsabstimmung zum Elektrizitätsmarkgesetz auch nicht auf Gesetzesstufe.

Keine bundesrechtlichen Bewilligungen während 10 Jahren: Für die Dauer von zehn Jahren seit Annahme der Initiative dürften keine bundesrechtlichen Bewilligungen erteilt werden für neue Atomenergieanlagen, die Erhöhung der nuklearen Wärmeleistung bei bestehenden Kernkraftwerken sowie Reaktoren der nukleartechnischen Forschung und Entwicklung, soweit sie nicht der Medizin dienen.
Die Erneuerung der Kernkraftwerke ist in der Initiative nicht explizit erwähnt, wird davon aber erfasst. Unter Erneuerungen sind in diesem Zusammenhang nicht Arbeiten zu verstehen, die sich auf einzelne Ausrüstungsteile einer Anlage beschränken, sondern solche, die praktisch der Erstellung einer neuen Anlage gleichkämen (z.B. Ersatz des Reaktordruckgefässes). An jeder in Betrieb stehenden Anlage fallen Reparaturen und Änderungen (auch bewilligungspflichtige) an, die keine Erneuerung der Anlage an sich darstellen (z.B. Ersatz der Dampferzeuger oder des Reaktorsicherheits-Leitsystems, Bau eines Notsstandsystems usw.). Solche Arbeiten würden von der Initiative nicht berührt.
Für Reaktoren der nukleartechnischen Forschung und Entwicklung, soweit sie nicht der Medizin dienen, dürften keine bundesrechtlichen Bewilligungen erteilt werden. Nach dem Wortlaut der Initiative gilt diese Einschränkung aber nicht nur für neue Anlagen, sondern auch für in Betrieb stehende. Danach wären Bewilligungen für Änderungen bestehender Anlagen zu verweigern, dagegen wohl kaum für die Stilllegung solcher Reaktoren.

Entschädigung bei Ablehnung der Verlängerung der Betriebsbewilligung: Soll ein Kernkraftwerk länger als 40 Jahre in Betrieb bleiben, ist ein referendumspflichtiger Bundesbeschluss erforderlich. Voraussetzungen und Modalitäten der Ablehnung wie auch die Entschädigungsfrage im Falle der Ablehnung der Verlängerung wären gesetzlich zu regeln.
Eine Entschädigung dürfte in erster Linie zu leisten sein, wenn gestützt auf das geltende Recht getätigte Investitionen als Folge des neuen Rechts nicht mehr amortisiert werden könnten. Die vorgesehene Abschreibungsdauer beträgt für das Kernkraftwerk Leibstadt 40 Jahre, für die anderen Kernkraftwerke 30 Jahre. Wegen der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes beabsichtigen die Betreibergesellschaften nach eigenen Angaben nicht, weitere grössere Investitionen zu tätigen. Grundsätzlich sollten deshalb die Anlagekosten bis zu einer allfälligen Volksabstimmung über die Verlängerung der Betriebsbewilligungen der Kernkraftwerke abgeschrieben werden können, sodass eine Entschädigungspflicht entfallen dürfte. Ferner dürften entgangene Gewinne keine Entschädigungspflicht auslösen.
Nach der heute geltenden Regelung müssen die finanziellen Mittel für die Stilllegung der Kernkraftwerke und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle innert 40 Jahren bereitgestellt werden. Die Finanzierung erfolgt über den Stilllegungs- und neu über den Entsorgungsfonds. Da nach 40 Jahren Betriebsdauer diese Gelder sichergestellt sein müssen, ist nicht zu erwarten, dass diese Aufwendungen für die stilllegungspflichtige Gesellschaft nicht finanzierbar wären und entsprechende Kosten allenfalls durch den Bund zu decken wären.

Entschädigung bei Nichterteilung von Bewilligungen während dem Moratorium: Für die Dauer von 10 Jahren könnten keine atomrechtlichen Bewilligungen für neue Anlagen zur Nutzung von Atomenergie und für Reaktoren der nukleartechnischen Forschung und Entwicklung, soweit sie nicht der Medizin dienen, erteilt werden. Die Nicht-Erteilung einer Bewilligung für neue Anlagen während des Moratoriums wird für den Bund keine Schadenersatzforderungen zur Folge haben. Diese Frage kann sich höchstens dann stellen, wenn ein Gesuchsteller im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage bzw. aufgrund von Zusicherungen Investitionen getätigt hätte, die sich infolge des Moratoriums als wertlos erweisen würden. Angesichts der Tatsache, dass derzeit keine Gesuche vorliegen, dürfte dieser Punkt kaum von Bedeutung sein.

2.3 Strom ohne Atom

Schrittweise Stilllegung: Die Initiative fordert, dass die Kernkraftwerke schrittweise stillgelegt werden. Sie legt sodann fest, in welchem Zeitpunkt die einzelnen Kernkraftwerke stillgelegt werden müssen: Beznau 1, Beznau 2 und Mühleberg spätestens zwei Jahre nach der Annahme der Initiative, die Kernkraftwerke Gösgen und Leibstadt spätestens nach jeweils 30 Betriebsjahren 2008 bzw. 2014. Die Initiative enthält kein ausdrückliches Verbot für neue Kernkraftwerke. Sie legt jedoch fest, dass der Bund Vorschriften betreffend die Umstellung der Stromversorgung auf nichtnukleare Energiequellen erlassen muss. Daraus folgt, dass der Bau und die Inbetriebnahme von neuen Kernkraftwerken zur Stromerzeugung ausgeschlossen wäre. Andere Kernanlagen (z.B. nukleare Heiz- oder Forschungsreaktoren), welche nicht der Stromerzeugung dienen, werden von der Initiative nicht erfasst und könnten auch in Zukunft gebaut werden.

Verbot der Wiederaufarbeitung: Die Initiative richtet sich auch gegen die Wiederaufarbeitung von abgebrannten Brennelementen. Nach der Initiative ist es nicht mehr gestattet, abgebrannte Brennelemente zum Zweck der Wiederaufarbeitung auszuführen. Bewilligungen für den Transport und die Ausfuhr von abgebrannten Brennelementen zur Wiederaufarbeitung im Ausland dürften nicht mehr erteilt werden. Bei Annahme der Initiative müssten die schweizerischen Kernkraftwerksbetreiber die Verträge kündigen und die noch nicht wieder aufgearbeiteten Brennelemente soweit als möglich unbehandelt zurücknehmen.
Der Entwurf des KEG sieht ebenfalls ein Verbot der Wiederaufarbeitung vor. Allerdings ist eine übergangsrechtliche Regelung vorgesehen, die es den Betreibergesellschaften erlaubt, den vertraglichen Verpflichtungen, wie sie am 31. Dezember 2000 bestanden, noch erfüllen zu können.

Umstellung der Stromversorgung auf nichtnukleare Energiequellen: Die Initiative Strom ohne Atom will die Stromversorgung auf nichtnukleare Energiequellen umstellen sowie die Substitution des Atomstroms durch Strom aus fossil betriebenen Anlagen ohne Abwärmenutzung vermeiden. Die Umstellung auf nichtnukleare Energiequellen würde eine Reihe von Massnahmen verlangen, insbesondere den verstärkten Einsatz fossil betriebener WKK-Anlagen und von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie weitere Anstrengungen zur rationellen Energienutzung.
Ein allfälliges Verbot des Imports von Atom- oder fossil produziertem Strom ohne Abwärmenutzung würde Fragen der Vereinbarkeit mit dem Freihandelsabkommen mit der EG, dem GATT-Übereinkommen und der Energiecharta aufwerfen. Von den Vertragspartnern der Übereinkommen und den entsprechenden internationalen Organisationen müsste die Schweiz mit Sanktionen und Retorsionsmassnahmen rechnen.

Dauerhafte Lagerung der in der Schweiz produzierten radioaktiven Abfälle: Die Initiative verlangt den Erlass von gesetzlichen Vorschriften betreffend die dauerhafte Lagerung der in der Schweiz produzierten radioaktiven Abfälle, die diesbezüglichen Sicherheitsanforderungen und den Mindestumfang der Mitentscheidungsrechte der davon betroffenen Gemeinwesen. Der Initiative ist nicht zu entnehmen, was die Initianten unter dem Begriff "dauerhafte Lagerung" verstehen. In diesem Zusammenhang stehen mehrere Konzepte zur Diskussion: Dauerlager, kontrolliertes Langzeitlager, Endlager, kontrolliertes geologisches Langzeitlager. Die Initiative äussert sich auch nicht über die Sicherheitsanforderungen eines Lagers für radioaktive Abfälle und den Mindestumfang der Mitentscheidungsrechte der davon betroffenen Gemeinwesen. Der Gesetzgeber wird dazu die erforderlichen Vorschriften erlassen müssen. Der Bundesrat übernimmt im KEG-Entwurf das von der EKRA vorgeschlagene Konzept. Für die Realisierung eines solchen geologischen Tiefenlagers ist nach dem KEG die Zustimmung des Standortkantons erforderlich. Damit kommt der Entwurf den diesbezüglichen Begehren der Initiative Strom ohne Atom weitgehend entgegen.
Die Strom ohne Atom-Initiative enthält ferner keine Bestimmungen über die Lagerung von in der Schweiz anfallenden radioaktiven Abfällen im Ausland. Ein entsprechendes Verbot kann dem Wortlaut der Initiative nicht entnommen werden. Falls die Möglichkeit der Lagerung von radioaktiven Abfällen im Ausland in Erwägung gezogen würde, müssten die ausländischen Anforderungen an die Sicherheit und die demokratischen Mitbestimmungsrechte den schweizerischen Vorschriften entsprechen.

Kostentragungspflicht der Kernkraftwerkbetreiber und der Aktionäre: Die Initiative sieht vor, dass die Betreiber sowie ihre Anteilseigner und Partnerwerke alle mit dem Betrieb und der Stilllegung der Kernkraftwerke zusammenhängenden Kosten tragen. Die Initianten wollen mit dieser Bestimmung Schadenersatzforderungen gegen den Bund und damit eine Überwälzung der Kosten auf die Allgemeinheit ausschliessen. Auch wenn der Ausschluss einer Entschädigungspflicht nicht explizit festgehalten wird, so lässt sich nach Auffassung des Bundesrates diese Auslegung aus dem Wortlaut ableiten.
Zu den Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Stilllegung eine Kernkraftwerkes gehören insbesondere Abschreibungen, die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sowie allfällige Kosten aus der vorzeitigen Kündigung der Wiederaufarbeitungsverträge.
Die in der Initiative vorgesehene Kostentragungspflicht für Betrieb und Stilllegung durch die Betreiber sowie ihrer Anteilseigner und Partnerwerke besagt zuerst, dass keine öffentlichen Gelder zur Deckung dieser Kosten eingesetzt werden dürfen. Die Initiative regelt jedoch die Modalitäten der Kostentragungspflicht nicht. Wie diese Kosten auf Betreiber, Anteilseigner und Partnerwerke verteilt werden, insbesondere wann und in welchem Umfang Anteilseigner und Partnerwerke belangt werden können, müsste demnach durch den Gesetzgeber geregelt werden.

Quelle

Uvek

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