Bundesrat: Revision von Verordnungen im Energiebereich verabschiedet
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 23. Oktober 2019 Teilrevisionen der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Energieverordnung beschlossen. Unter anderem sollen Grosswasserkraftanlagen, die ihre Speicherkapazität ausbauen, höhere Investitionsbeiträge erhalten. Letzteres soll insbesondere in den Wintermonaten zu einer verbesserten Versorgungssicherheit beitragen.
Mit den Teilrevisionen der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Energieverordnung werden bestehende Regelungen sowie Anpassungen gewisser Berechnungsgrundlagen vereinfacht und präzisiert, erklärte der Bundesrat. Dazu gehören unter anderem eine verständlichere und übersichtlichere Energieetikette für Personenwagen, eine leichte Senkung der Vergütungssätze für Fotovoltaikanlagen, die aufgrund der weiterhin sinkenden Anlagenpreise erfolgt, sowie die anfangs bereits erwähnten höheren Investitionsbeiträge für Grosswasserkraftanlagen.
Im Rahmen der Revision der Energieförderungsverordnung führte der Bundesrat zur Wasserkraft aus, dass für neue Grosswasserkraftanlagen sowie für wesentliche Erweiterungen oder Erneuerungen seit 2018 Investitionsbeiträge beantragt werden können. Mit der Revision können Anlagen, die ihre Speicherkapazität ausbauen, einen höheren, maximalen Investitionsbeitrag erhalten (40% statt 35%). Ausserdem wird ihre zusätzlich speicherbare Energiemenge bei der Priorisierung berücksichtigt.
Per 1. April 2020 werden zudem die Vergütungssätze für die Einspeisevergütung (KEV) und die Einmalvergütung (EIV) aufgrund der aktuellen Marktentwicklung angepasst: Die Einspeisevergütung für Fotovoltaikanlagen wird auf 9 Rp./kWh, sowie der Grundbeitrag der Einmalvergütungen für angebaute und freistehende Anlagen von 1400 auf 1000 Franken gesenkt. Gemäss Bundesrat werden durch die Vergütungssenkungen Gelder für einen rascheren Abbau der Wartelisten frei.
Weiter ist eine Verlängerung der Fristen für das Einreichen von Projektfortschritts- und Inbetriebnahmemeldungen für Geothermieprojekte vorgesehen. Und für Wasserkraft- und Biomasseanlagen wird die Formel zur Berechnung der Einspeisevergütung bei nachträglicher Erweiterung oder Erneuerung präzisiert, sodass auch bei mehrmaligen nachträglichen Erweiterungen oder Erneuerungen Klarheit über den Vergütungssatz besteht.
Zu den Teilrevisionen der Verordnungen wurde von April bis Juni 2019 eine Vernehmlassung durchgeführt. Die Änderungen treten per 1. Januar 2020 in Kraft.
2018 waren an der gesamten Elektrizitätsproduktion der Schweiz die Wasserkraftwerke zu 55,4%, die Kernkraftwerke zu 36,1% und die konventionell-thermischen und erneuerbaren Anlagen zu 8,5% beteiligt.
Quelle
M.B. nach Bundesrat, Medienmitteilung, 23. Oktober 2019