Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Totalrevision des Kernenergiehaftpflichtgesetzes

Der Bundesrat hat die Botschaft zur Totalrevision des Kernenergiehaftpflichtgesetzes (KHG) zuhanden des Parlaments verabschiedet. Hauptpfeiler der Revision sind die Verbesserung des Opferschutzes durch die Erhöhung der Deckungssumme von bisher 1 Milliarde auf 1.8 Milliarden Franken sowie die Anpassung des KHG an die internationalen Übereinkommen von Paris und Brüssel im Bereich der Kernenergiehaftung.

7. Juni 2007

Mit der Totalrevision des KHG von 1983 soll der Opferschutz insbesondere in zwei Bereichen verbessert werden:

1. Erhöhung der Deckungssumme
Auch im revidierten KHG gilt weiterhin der Grundsatz, dass für Schäden, die durch eine Kernanlage oder durch Transporte von Kernmaterialien entstehen, ausschliesslich der Inhaber der Anlage mit seinem ganzen Vermögen und unbegrenzt haftet. Seine Haftpflicht muss der Inhaber der Kernanlage durch die obligatorische Haftpflichtversicherung decken. Mit der Revision des KHG soll die Deckungssumme pro Kernanlage von bisher 1 Milliarde auf 1.8 Milliarden Franken zuzüglich 10% für Zinsen und Verwaltungskosten erhöht werden.

Dazu muss der Inhaber der Kernanlage beim Schweizer Nuklear-Versicherungspool eine Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Milliarde Franken zuzüglich 100 Millionen Franken für Zinsen und Verfahrenskosten (total: 1.1 Milliarden Franken) abschliessen. Der Bund versichert die Differenz zwischen dieser privaten Versicherungsdeckung und 1.8 Milliarden Franken sowie die von der privaten Versicherungsdeckung ausgeschlossenen Risiken (z.B. ausserordentliche Naturkatastrophen, Krieg oder terroristische Gewaltakte ab 500 Mio. Franken). Der Bund erhebt dafür von den Haftpflichtigen Prämien, die dem Nuklearschadensfonds gutgeschrieben werden.

2. Ratifizierung von internationalen Übereinkommen
Die Revision des KHG bildet die Voraussetzung für die Ratifikation der Anfang 2004 revidierten internationalen Übereinkommen von Paris und Brüssel im Bereich der Kernenergiehaftung. Durch die Ratifizierung der internationalen Übereinkommen gelten auch für die Schweiz die gleichen Voraussetzungen für Entschädigungsleistungen sowie die gleichen verfahrensrechtlichen Vorschriften wie in allen Unterzeichnerstaaten. Dies bringt eine wesentliche Vereinfachung der Entschädigungsverfahren, falls von einem nuklearen Unfall im Ausland auch Opfer in der Schweiz betroffen wären.

Quelle

M.A. Bundesamt für Energie, Medienmitteilung, 8. Juni 2007

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