Cogema: Berufung gegen Ansto-Urteil

Als Betreiberin der französischen Wiederaufarbeitungsanlage La Hague bekam die Cogema in einem Verfahren, das Greenpeace 2000 gegen sie angestrengt hatte, am 12. April 2005 vor dem Cour d'appel von Caen zwar erneut teilweise Recht, aber sie wird den Entscheid trotzdem an den Cour de cassation in Paris weiterziehen.

11. Apr. 2005

Der Cour d'appel bestätigte ein Urteil des Tribunal de grande instance von Cherbourg vom 3. Februar 2003 grundsätzlich und stellte fest, die Cogema verfüge über alle gesetzlich nötigen Bewilligungen, um bestrahlten Kernbrennstoff aus dem Forschungsreaktor Lucas Heights der Australian Nuclear Science and Technology Organisation (Ansto) in La Hague entgegenzunehmen und zu lagern. Hingegen fehle ihr die Bewilligung zur Wiederaufarbeitung. Könne die Cogema diese Bewilligung dem Gerichtshof nicht binnen drei Monaten vorlegen, müsse sie den Brennstoff nach Australien zurücksenden. Bei der Appellation will die Cogema geltend machen, sie habe rechtzeitig ein Gesuch eingereicht, um die Bewilligung vor Mitte 2005 zu erhalten. Die Einhaltung des Termins hänge indessen nicht von ihr, sondern von der Autorité de sûreté nucléaire (ASN) ab. Die Cogema könne darauf keinen Einfluss nehmen.

Quelle

P.B. nach Areva Cogema La Hague, Pressemitteilung, 12. April 2005

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