Deutschland: Genehmigung für Zwischenlager Brunsbüttel aufgehoben

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG Schleswig) hat die atomrechtliche Genehmigung für das Standortzwischenlager des Kernkraftwerks Brunsbüttel wegen mehrerer Ermittlungs- und Bewertungsdefizite des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) aufgehoben.

2. Juli 2013

Das OVG Schleswig gab damit der Klage eines Anwohners gegen die vom BfS erteilte Genehmigung für das Zwischenlager Brunsbüttel am 19. Juni 2013 statt. Das BfS hatte die Genehmigung Ende November 2003 erteilt. Sie erlaubt die trockene Zwischenlagerung bestrahlter Brennelementen, die ausschliesslich aus dem Kernkraftwerk Brunsbüttel stammen, für höchstens 40 Jahre am Standort. Im Februar 2006 wurde der erste Castor-Behälter mit 52 abgebrannten Brennelementen in der Halle auf dem Kraftwerksgelände eingelagert.

Der Kläger hatte im Februar 2004 gegen die Genehmigung des Zwischenlagers eingewandt, dass die Risiken terroristischer Angriffe gegen das Lager – insbesondere der Absturz eines Airbus A380 und der Einsatz moderner panzerbrechender Waffen – nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Das OVG Schleswig wies die Klage am 31. Januar 2007 zunächst ab. Dieses Urteil hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. April 2008 jedoch auf und wies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das OVG Schleswig zurück.

Das OVG Schleswig begründete seinen revidierten Entscheid mit «mehreren Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten» von Seiten des BfS. So habe es das BfS versäumt, die Folgen eines Absturzes eines Airbus A380 auf das Zwischenlager vor der Genehmigungserteilung zu ermitteln, obwohl die hierfür erforderlichen Daten vorlagen. Ein weiteres Ermittlungsdefizit liege darin, dass im Genehmigungsverfahren bei der Untersuchung der Folgen eines Angriffs mit panzerbrechenden Waffen auf Castor-Behälter offensichtlich nur ein älterer Waffentyp aus dem Jahr 1992 berücksichtigt worden sei, obwohl neuere Waffen eine grössere Zerstörungswirkung auf das Inventar der Behälter haben könnten und schneller nachladbar seien, was für die Trefferanzahl von Bedeutung sein könnte.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Ob das BfS davon Gebrauch machen will, ist noch offen. Die Genehmigung für das Zwischenlager hat laut BfS weiter Bestand, da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

Quelle

M.A. nach OVG Schleswig, und BfS, Medienmitteilungen, 20. Juni 2013

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