EU-Kommission für Verbesserung des Pariser Haftungsabkommens

Die EU-Kommission beantragt, den Euratom-Mitgliedländern grünes Licht für die Ausdehnung der internationalen Deckung des Haftungsrisikos für Kernanlagen zu geben.

10. Juli 2003

Dies ist der Inhalt von zwei Direktiven, die formell noch vom Ministerrat zu genehmigen sind. Die erste Direktive ermächtigt die Mitgliedländer, das Protokoll vom Mai 2002 zur Ergänzung der Pariser Konvention vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Nukleargebiet im Sinne der EU zu unterzeichnen. Die zweite Direktive ermächtigt zur Ratifizierung. Die Direktiven beruhen auf dem Artikel 98 des Euratom-Vertrags und stellen völkerrechtlich korrekt sicher, dass die substanziellen Verbesserungen der unter der Ägide der Kernenergieagentur NEA der OECD geschlossenen Konvention in der EU umgesetzt werden können.
Die Ergänzungen gemäss dem 2002 ausgehandelten Protokoll dehnen die Haftungsdeckung auf Umweltschäden, immaterielle Schäden und Kosten für Schutzmassnahmen aus. Zudem werden auch Opfer in einer Vielzahl von Staaten entschädigt, die nicht Vertragsparteien der Pariser Konvention sind. Schliesslich werden die verfügbaren Entschädigungsmittel wesentlich erhöht. So wird die Mindesthaftungssumme für Betreiber von 15 Mio. Sonderziehungsrechten (rund CHF 32 Mio.) auf EUR 700 Mio. (rund CHF 1,08 Mrd.) angehoben. Parallel dazu wird auch der Betrag der in der Brüsseler Zusatzkonvention vorgesehenen ergänzenden Mittel auf einen Entschädigungshöchstbetrag von EUR 1,5 Mrd. aufgestockt.

Quelle

P.B. nach Mitteilung der EU-Kommission, 9. Juli, und des Inforum, 11. Juli 2003

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