EU-Kommission genehmigt staatliche Beihilfen für das erste polnische Kernkraftwerk
Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilferegeln ein Förderpaket für den Bau und den Betrieb des ersten Kernkraftwerks in Polen genehmigt. Die Anlage mit einer Stromerzeugungskapazität von 3750 MW soll in der zweiten Hälfte der 2030er-Jahre den Betrieb aufnehmen. Das Vorhaben ist ein zentraler Bestandteil der polnischen Strategie zur Dekarbonisierung der Stromerzeugung.

Das erste Kernkraftwerk Polens soll in Lubiatowo-Kopalino an der Ostseeküste in der Woiwodschaft Pommern entstehen. Geplant sind drei Kernkraftwerkseinheiten des Typs AP1000 von Westinghouse. Die Gesamtinvestitionen belaufen sich auf geschätzte EUR 45 Mrd. (umgerechnet rund CHF 42 Mrd.). Die Regierung will diese staatlich unterstützen.
Im Dezember 2024 leitete die Kommission eine formelle Untersuchung zum vorgeschlagenen Förderpaket Polens für das Kernkraftwerksprojekt ein. Die Prüfung konzentrierte sich auf die Angemessenheit und Verhältnismässigkeit der Beihilfe, mögliche Wettbewerbsverzerrungen auf den Strommärkten und die Vereinbarkeit der Massnahme mit einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts. Die Kommission schloss nun die Untersuchung der polnischen Staatsbeihilfe ab und stellte fest, dass sie den EU-Vorgaben entspricht.
Während der vertieften Prüfung durch die EU-Kommission hatte die Regierung zentrale Elemente ihres Förderpakets angepasst, um die von der Kommission geäusserten Bedenken auszuräumen. Dazu gehören eine verkürzte Dauer der direkten Preisunterstützung mit einer Reduktion der Laufzeit des zweiseitigen Differenzvertrags (Contract for Difference, CfD) von ursprünglich 60 auf 40 Jahre sowie eine überarbeitete Ausgestaltung des CfD zur Sicherstellung wirksamer Anreize für einen effizienten Betrieb durch den Betreiber Polskie Elektrownie Jądrowe sp. z o.o. (PEJ) und für die Nutzung von Marktpreissignalen. Zudem wird der Strike-Preis auf Basis eines Discounted-Cashflow-Modells festgelegt, das die Kapitaleinlage und die staatlichen Garantien berücksichtigt, damit die Gesamtbeihilfe auf die Finanzierungslücke des Projekts begrenzt bleibt.
Quelle
M.A. nach EU-Kommission, Medienmitteilung, 9. Dezember 2025