Frankreich: Diskussion um Sumpfsiebe

Die französische Kernenergiesicherheitsbehörde ASN hat die Electricité de France (EDF), welche die französischen Kernkraftwerke betreibt, am 9. Oktober 2003 aufgefordert, zu potentiellen Verstopfungen der Sumpfpumpensiebe bis Ende Jahr Stellung zu nehmen.

8. Jan. 2004

Am 7. Januar 2004 gab die ASN bekannt, dass die EDF in einigen sehr unwahrscheinlichen Störfallsituationen (vollständiger Bruch einer Primärkühlwasserleitung) das Verstopfen der Sumpfpumpensiebe nicht ausschliessen könne. Allerdings könne das Verstopfen bei kleineren Brüchen oder Leckagen ausgeschlossen werden. Die EDF klärt nun die notwendigen Anlageänderungen ab. Die Resultate werden vor April 2004 der ASN präsentiert, und deren Umsetzung soll im Jahr 2005 beginnen. Unterdessen werden von der EDF Massnahmen zur Minimierung der Auswirkungen analysiert.
Die festgestellten "generischen" (d.h. potenziell eine ganze Gruppe von Anlagen betreffenden) Mängel wurden von der ASN auf Stufe 2 der siebenstufigen internationalen Störfallbewertungsskala für Kernanlagen (Ines) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) gesetzt.
Die gegenwärtig in Frankreich diskutierten Fragen im Zusammenhang mit der Verstopfung von Sumpfsieben in Notkühlsystemen wurden in der Schweiz von der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) für die schweizerischen Anlagen bereits Anfang der Neunzigerjahre überprüft (Bulletin 15/1993). Anlass dazu und für analoge Untersuchungen in weiteren Ländern war ein Vorfall Mitte 1992 im schwedischen Kernkraftwerk Barsebäck2 (BWR) (Bulletin 16/1992). Dort war es in Folge des Fehlansprechens eines Sicherheitsventils zum Abreissen thermischer Isolierung von Rohrleitungen gekommen, was zu einem nachfolgenden Verstopfen der Saugkörbe der Notkühlsysteme und des Gebäudesprühsystems mit Isolationsmaterial führte. In Deutschland, im Kernkraftwerk Biblis-A, wurden vor kurzem entsprechende Nachrüstungen der Sumpfpumpensiebe abgeschlossen.

Quelle

M.E. nach Medienmitteilungen ASN vom 7. Januar 2004 und SVA vom 9. Januar 2004

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