Herkunft des Stroms wird künftig deklariert

Der Bundesrat hat am 10. November 2004 die Änderung der Energieverordnung (EnV) verabschiedet. Ab 2006 werden die Konsumenten auf ihren Stromrechnungen transparente Informationen über Art und Herkunft des von ihnen bezogenen Stroms erhalten.

9. Nov. 2004

Weiter enthält die revidierte EnV Bestimmungen für eine gerechtere Verteilung der Mehrkosten aus der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien. Dank der Einführung neuer Energieeffizienz-Klassen können Käuferinnen und Käufer besonders gute Haushaltskühlgeräte mittels "Energieetikette" auf einen Blick identifizieren.
Zum Entwurf für die Revision der Energieverordnung (EnV) vom 7. Dezember 1998 fand von Juni bis August 2004 die Vernehmlassung statt. In seiner Sitzung vom 10. November 2004 hat der Bundesrat im Wesentlichen die im Vernehmlassungsentwurf enthaltenen Bestimmungen verabschiedet. Die Änderung der Energieverordnung wird per 1. Januar 2005 in Kraft treten.
Die primären Ziele der Stromkennzeichnung sind der Schutz und die transparente Information der Konsumenten. Sie können ab 2006 auf ihren Stromrechnungen neben Angaben zum Stromverbrauch und Preis auch ablesen, ob der Strom mit Wasserkraft, Kernenergie, Wind, Sonne, etc. produziert wurde. Die Stromkonsumenten erhalten damit eine wichtige Entscheidungshilfe für die Wahl eines bestimmten Stromprodukts. In einem zukünftigen offenen Markt, wie er im Entwurf des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG) vorgezeichnet ist, werden Wahlfreiheit und transparente Information eine zentrale Bedeutung erhalten. Die EU-Mitgliedstaaten sind bereits seit dem 1. Juli 2004 zur Stromkennzeichnung verpflichtet.
Einige der Vernehmlassungsteilnehmer haben geltend gemacht, dass die Einführung der Stromkennzeichnung bis zu einer gesetzlichen Regelung der Strommarktöffnung aufzuschieben sei. Der Bundesrat will jedoch die Stromkennzeichnung im Interesse der Transparenz schon jetzt einführen. Das Jahr 2005 dient als erstes Erhebungsjahr, so dass den Konsumenten im Jahr 2006 erstmals eine Stromdeklaration vorgelegt werden kann. Mit der revidierten EnV werden in der Schweiz auch die Herkunftsnachweise für Elektrizität aus erneuerbaren Energien "offizialisiert", was insbesondere für die Vermarktung der schweizerischen Wasserkraft im internationalen Stromhandel von Bedeutung ist.
Artikel 7 des Energiegesetzes verpflichtet die Energieversorgungsunternehmen (EVU) dazu, den von unabhängigen Produzenten aus erneuerbaren Energien gewonnenen Strom abzunehmen. Die EVU werden dadurch mit Mehrkosten belastet, die sich aus der Differenz zwischen dem garantierten Abnahmepreis von durchschnittlich 15 Rp./kWh und dem marktorientierten Bezugspreis ergeben. Die Revision der Energieverordnung schafft nun einen neuen Finanzierungsmechanismus für diese Mehrkosten. Bereits heute müssen die inländischen Endverbraucher diese Mehrkosten in der Grössenordnung von durchschnittlich 0,05 Rp./kWh tragen. Bisher wurden EVU und Endverbraucher in Regionen mit einer überproportional hohen Stromeinspeisung von unabhängigen Produzenten (vorwiegend aus Kleinwasserkraftwerken) überdurchschnittlich stark belastet. Mit dem neuen Finanzierungsmechanismus werden die Mehrkosten solidarisiert, das heisst gleichmässig auf alle Endverbraucher verteilt.

Quelle

D.S. nach Uvek, 10. November 2004

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