Informationsbesuch einer russischen Delegation beim BFE

Eine russische Delegation aus Vertretern des Ministeriums für Atomenergie (Minatom) hat dem Bundesamt für Energie (BFE) einen Besuch abgestattet. Dabei informierte sie die schweizerischen Behörden über die russischen Pläne zur Abrüstung ihrer Kernwaffen und zur Rücknahme von abgebrannten Brennelementen.

23. Nov. 2000

Laut Delegation hat die russische Regierung kürzlich einem neuen Gesetz zur Handhabung abgebrannter Brennelemente zugestimmt, das in den nächsten Monaten auch dem Parlament vorgelegt wird. Das Gesetz ermögliche Folgendes: Zur Verminderung des Plutonium-Inventars, das bei der Abrüstung von Kernwaffen anfällt, und dessen zivile Nutzung sollen künftig Uran-Plutonium-Mischoxid-(Mox-)Brennelemente für ausländische Kernkraftwerke hergestellt, verkauft oder im Leasingverfahren vermietet werden können. Russland würde die abgebrannten Mox-Elemente zur weiteren Verwendung bzw. Bearbeitung zurücknehmen. Russland plane die Errichtung eines Zwischenlagers und einer Wiederaufarbeitungsanlage für abgebrannte Brennelemente, welches auch "nicht-russische" Brennelemente aufnehmen könnte. Das Land würde die Abfälle behalten und in ein noch zu errichtendes russisches Entsorgungszentrum verbringen.
Aus Sicht des BFE kann lediglich die Verwendung von Mox aus Abrüstungs-Plutonium näher geprüft werden. Diese Option dürfte indessen auch in Zukunft von marginaler Bedeutung für die Schweiz sein, da für den Einsatz in Mox-Elementen zuerst das Plutonium genutzt werden müsse, das unter den laufenden Wiederaufarbeitungsverträgen zurückgewonnen wird. Ein allfälliges konkretes Angebot, schweizerische Brennelemente in ein russisches Entsorgungszentrum zu verbringen, wäre nach BFE aus Schweizer Sicht abzulehnen. Die Ausnahmeregelung für den Export radioaktiver Abfälle gemäss Strahlenschutzverordnung könne nicht in Anspruch genommen werden, unter anderem, weil Russland über kein Endlager verfüge. Laut Art. 25 Abs. 3 des Strahlenschutzgesetzes müssen die in der Schweiz anfallenden radioaktiven Abfälle grundsätzlich im Inland beseitigt werden. Eine Ausfuhrbewilligung kann nach Art. 93 der Strahlenschutzverordnung ausnahmsweise erteilt werden, wenn die Garantie besteht, dass im Empfängerstaat genügende Sicherheitsanforderungen eingehalten werden, wenn ein geeignetes, dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechendes Endlager zur Verfügung steht und wenn die Beseitigung im Rahmen einer völkerrechtlichen Vereinbarung erfolgt.

Quelle

M.S. nach Pressemitteilung BFE, 24. November 2000

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