Kein Schweizer Kernmaterial für Uranmunition

Eine Verwendung von wiederaufgearbeitetem Uran aus schweizerischen Kernkraftwerken für Uranmunition kann ausgeschlossen werden.

10. Jan. 2001

Dies ist das Ergebnis einer Überprüfung, welche die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) und das Bundesamt für Energie (BFE) vorgenommen haben. Die Vereinbarungen der Schweiz mit den USA, Grossbritannien und Frankreich verbieten die Verwendung exportierten Nuklearmaterials für militärische Zwecke. Die Einhaltung der Abkommen wird von der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), der Euratom und den zuständigen nationalen Aufsichtbehörden überwacht. Ein Umgehen der Vorschriften käme einem Vertragsbruch gleich.
Die Einfuhr, die Ausfuhr und der Lagerverkehr von Kernmaterialien in der Schweiz erfordert eine Bewilligung. Gestützt auf die Abkommen zwischen der Schweiz und der IAEO wird über alle Kernbrennstoffe in der Schweiz genau Buch geführt. Demnach kommt abgereichertes Uran nicht in die Schweiz. Das Material selbst wird in festgelegten Abständen durch IAEO-Inspektoren vor Ort kontrolliert. Der Export unterliegt den Anforderungen des Kernwaffensperrvertrags und den Richtlinien der Gruppe der Nuklearlieferländer. Diese halten unter anderem fest, dass das Material nicht zur Herstellung von Kernsprengkörpern verwendet werden darf. Jedes mögliche Empfängerland muss den Kernwaffensperrvertrag unterzeichnet und mit der IAEO ein Kontrollabkommen geschlossen haben.
Die USA, Frankreich und Grossbritannien verfügen als Kernwaffenstaaten über sehr grosse eigene Vorräte an abgereichertem und wiederaufgearbeitetem Uran. Für die Herstellung von Uranmunition sind sie somit nicht auf Uran aus Drittländern wie der Schweiz angewiesen. Ob die Verwendung von Munition, die statt Blei Uran enthält, indirekte Gesundheitsfolgen mit sich bringt, wird gegenwärtig von der IAEO und der Welt-Gesundheits-Organisation überprüft.

Quelle

P.B. nach Medienmitteilungen Uvek, 2. Februar 2001, und IAEO, 11. Januar 2001

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