Mox-Wiederaufarbeitung – DSIN präzisiert Bewilligungsverfahren

Nach der kürzlich von der französischen Tageszeitung "Le Monde" lancierten Kontroverse um die Rechtmässigkeit der Annahme von abgebrannten deutschen Mox-Elementen präzisiert die französische Nuklearaufsichtsbehörde DSIN die dazugehörige Bewilligungspraxis.

15. März 2001

So müsse eine Firma wie die Cogema für die Wiederaufarbeitung von ausländischem Mox-Brennstoff grundsätzlich über zwei Bewilligungstypen verfügen: eine für die Spaltmaterialkontrolle und eine für die nukleare Sicherheit. Die erste betrifft den physischen Schutz des Materials und die Verhinderung der Proliferation. Diese Art der Bewilligung wird direkt vom französischen Industrieministerium erteilt.
Hingegen ist die DSIN zuständig für die Bewilligungen im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit. Das Verfahren ist in der Regel zweistufig: In einer ersten Stufe werden alle Stoffe aufgelistet, die in einer bestimmten Anlage überhaupt zur Wiederaufarbeitung zugelassen sind. In einer zweiten, betrieblichen Stufe werden die durch den Antragssteller vorgesehenen Verfahren und Sicherheitsvorkehrungen bewertet und allenfalls genehmigt.
Im Allgemeinen liegt zwischen der Anlieferung des abgebrannten Mox-Brennstoffs und der vorgesehenen Wiederaufarbeitung eine beträchtliche Zeitspanne. Das DSIN bestätigt die Bewilligungspraxis, zuerst die Einlagerung zu genehmigen und erst unmittelbar vor der Wiederaufarbeitungskampagne hierzu die Bewilligung zu erteilen. Jede dieser Bewilligungen umfasst die Prüfung eines Sicherheitsberichtes, der vom Antragsteller eingereicht wird. Indem der Bewilligungsantrag für die Wiederaufarbeitung erst kurz vor dieser Aktion bearbeitet wird, stellt die DSIN auch sicher, dass dem dannzumal aktuellen Zustand der Brennelemente Rechnung getragen werden kann.

Quelle

H.K. nach Mitteilung der DSIN, 16. März 2001

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