NOK-Präsident Kägi zu EMG und KEG

An der diesjährigen Bilanzmedienkonferenz vom 19. Februar der Nordostschweizerischen Kraftwerke (NOK) in Baden äusserte sich der Verwaltungsratspräsident des grössten schweizerischen Stromversorgers, Dr. Walter Kägi, prononciert zum Elektrizitätsmarktgesetz (EMG) und zum neuen Kernenergiegesetz (KEG).

18. Feb. 2001

Kägi ist nicht erstaunt, dass das vom Parlament verabschiedete EMG mit seinen vielen Kann-Vorschriften in verschiedenen Kreisen Unmut ausgelöst hat. Er rechnet mit dem Zustandekommen des angekündigten Referendums. Weil der Verordnungstext vor der Volksabstimmung vorliegen soll, dürfte diese erst im Dezember 2001 stattfinden und das Gesetz frühestens auf den 1. Mai 2002 in Kraft treten. Der schweizerische Elektrizitätsmarkt würde demnach bis 2008 schrittweise vollständig liberalisiert. Trotz der erschwerenden Umstände hätten sich die Unternehmen bereits auf diese Öffnung eingestellt. Bei der Axpo-Gruppe, zu der die NOK als Partner gehören, laufe die Umstrukturierung auf Hochtouren. Die Ängste der Mitarbeiter und die Bedenken der Bevölkerung nehme die NOK dabei sehr ernst. Jetzt schon könne gesagt werden, dass mit der Umstrukturierung neue Arbeitsplätze geschaffen würden. Auch werde sich das Unternehmen dafür einsetzen, dass trotz der veränderten Rahmenbedingungen der ?Service public? gewährleistet sei. Die NOK und die sich in der Axpo-Gruppe zusammenschliessenden Kantonswerke verblieben in öffentlicher Hand.
Zum neuen KEG meinte der NOK-Verwaltungsratspräsident wörtlich: ?Seit Jahren deckt die Kernenergie rund 40% unseres Strombedarfs. Unter dem Aspekt des Klimaschutzes und der Luftreinhaltung leisten die Schweizer Kernkraftwerke zusammen mit den Wasserkraftwerken einen wesentlichen Beitrag zu einer sauberen Stromversorgung der Schweiz. Obwohl das Schweizer Volk schon drei Mal einen Kernenergieausstieg abgelehnt hat, wird mit einer neuen rigorosen Ausstiegsinitiative und einer Moratoriumsinitiative versucht, die tadellos funktionierenden Schweizer Kernkraftwerke vorzeitig stillzulegen. Diese Forderung steht auch im Widerspruch zu der im Energieartikel der Bundesverfassung geforderten ?ausreichenden, breitgefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung'. Wir lehnen beide Initiativen ab.
Als indirekten Gegenvorschlag schlägt der Bundesrat ein neues Kernenergiegesetz vor. Unbestritten ist, dass das Atomgesetz von 1959 und der Bundesbeschluss zum Atomgesetz von 1978 als gemeinsame Grundlage der Atomgesetzgebung einer Revision unterzogen werden müssen. Wir wenden uns jedoch vehement gegen Versuche, den vor rund einem Jahr in die Vernehmlassung geschickten Kernenergiegesetzentwurf in ein Kernenergie-Verhinderungsgesetz umzufunktionieren. Wir können nur ein zukunftorientiertes Kernenergiegesetz unterstützen, das auch die energiepolitische Handlungsfreiheit kommender Generationen gewährleistet und gegenüber dem heute geltenden Atomgesetz keine zusätzlichen Einschränkungen beinhaltet.
Als CO2-freundliche und nachhaltige Energiequelle ist die Option Kernenergie offen zu halten. Angesichts der breiten Öffnung der Energiemärkte müssen der friedlichen Nutzung der Kernenergie auf internationaler Ebene gesetzliche Rahmenbedingungen zugestanden werden, vor allem in Bezug auf die Luftreinhaltung. Eine Befristung der Betriebsdauer der Kernenergie ist mit Nachdruck abzulehnen. Wir stellen uns auf den Standpunkt, dass die Anlagen, so lange sie den national und international anerkannten Sicherheitsanforderungen entsprechen, betrieben werden können.
Mit Blick auf die Weiterentwicklung der Kernenergie problematisch wäre auch ein Verbot der Wiederaufarbeitung. Ohne sie wird die Weiterentwicklung neuer Reaktorsysteme erschwert, auf das Recycling von Energierohstoffen verzichtet und insbesondere die Weiterentwicklung des Kernbrennstoff-Kreislaufs torpediert. In diesem Bereich liegt ein nicht zu unterschätzendes Entwicklungspotenzial. Wohl deshalb wird die Wiederaufarbeitung von Kernenergiegegnern mit allen Mitteln bekämpft.
Wir unterstützen ein zukunftsweisendes Rahmengesetz, aber kein Verhinderungsgesetz. Wir sind auch weiterhin bereit, die nuklearen Entsorgungsaufgaben zielgerichtet voranzutreiben. Hierzu haben wir nicht nur die gesetzliche Pflicht, wir tragen auch eine moralische Mitverantwortung. Dazu stehen wir. Aber die gesetzlichen Rahmenbedingungen dürfen uns an dieser Aufgabenerfüllung nicht hindern.?

Quelle

P.B. nach NOK-Medienunterlagen, 19. Februar 2001

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