Parlament verabschiedet Energieabgaben und CO2-Gesetz

National- und Ständerat haben sich in der letzten Woche der Herbstsession bei den Energieabgaben und dem CO2-Gesetz den Entscheiden der Einigungskonferenz vom 5. Oktober 1999 angeschlossen. Diese war nötig, nachdem die beiden Kammern die Differenzen ihrer Gesetzesvorschläge nicht bereinigen konnten.

4. Okt. 1999

Als Gegenvorschlag zur Energie-Umwelt-Initiative soll der Energieartikel in der Bundesverfassung durch eine sogenannte Grundnorm ergänzt werden. Diese sieht vor, auf den Energieinhalt nicht erneuerbarer Energieträger eine Abgabe von maximal 2,0 Rp./kWh einzuführen. Der Ertrag soll zur Senkung der obligatorischen Lohnnebenkosten verwendet werden. Als Gegenvorschlag zur Solar-Initiative soll die Verfassung mit einer Übergangsbestimmung ergänzt werden, mit der auf nicht erneuerbaren Energieträgern eine zweckgebundene Förderabgabe von 0,3 Rp./kWh erhoben wird. Diese soll während zehn Jahren als Finanzhilfe zur Förderung neuer erneuerbarer Energien, der rationellen Energienutzung sowie zur Erhaltung und Erneuerung einheimischer Wasserkraftwerke eingesetzt werden. Durch referendumspflichtigen Bundesbeschluss kann sie um höchstens fünf Jahre verlängert werden.
Mit dem CO2-Gesetz sollen die CO2-Emissionen aus der energetischen Nutzung fossiler Energieträger bis zum Jahr 2010 um 10% unter den Stand von 1990 gesenkt werden. Ist absehbar, dass das Reduktionsziel nicht allein durch energie-, verkehrs-, umwelt- und finanzpolitische Massnahmen erreicht werden kann, erhält der Bundesrat die Kompetenz, eine CO2-Steuer einzuführen. Das Parlament kann über die Höhe der Abgabe entscheiden, sie beträgt jedoch höchstens SFr. 210.- pro Tonne CO2. Der Ertrag wird der Bevölkerung und der Wirtschaft zurückerstattet. Der Nationalrat hatte ursprünglich verlangt, dass die Kompetenz sowohl zur Einführung als auch zur Festsetzung des Abgabesatzes dem Parlament zustehen müsse; der Ständerat hingegen hatte sich bei beiden Punkten für die Bundesratskompetenz ausgesprochen.

Quelle

M.S.

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