Sicherheitsnachweis für Kernkraftwerk Beznau: Beschwerde im Hauptpunkt abgewiesen

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde von mehreren Privatpersonen im Zusammenhang mit dem Erdbebensicherheitsnachweis für das Kernkraftwerk Beznau im Hauptpunkt abgewiesen. Aufgrund des Bundesgerichtsurteils muss das Ensi keine neuen Erdbebennachweise vom Kernkraftwerk Beznau verlangen, weil es diese bereits im Jahr 2016 gefordert hatte.

29. Apr. 2021

Nach dem Reaktorunfall vom März 2011 in Kernkraftwerk Fukushima hatte das Ensi von der Betreiberin des Kernkraftwerks Beznau einen Sicherheitsnachweis verlangt. Als Ausgangslage für den Nachweis wurde vom Ensi ein Erdbeben mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:10ʼ000 pro Jahr und allenfalls gleichzeitigem erdbebenbedingtem Hochwasser zu Grunde gelegt. Nachzuweisen sei, ob in einem solchen Fall die Kernkühlung und die Sicherheit der Brennelementlagerbecken gewährleistet bleibe und ob in der Umgebung des Kernkraftwerks Beznau der Strahlendosisgrenzwert von 100 Millisievert (mSv) nicht überschritten werde. Die Betreiberin reichte den Sicherheitsnachweis 2012 ein. Das Ensi erachtete diesen als vollständig erbracht und hielt dies 2017 in einer Verfügung fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde von mehreren Privatpersonen wies das Bundesverwaltungsgericht 2019 ab. Die Privatpersonen gelangten in der Folge ans Bundesgericht. Sie argumentierten, dass ein Erdbeben mit einer jährlichen Wahrscheinlichkeit von 1:10’000 der Störfallkategorie 2 zuzuordnen sei und folglich eine Strahlendosis von lediglich 1 mSv als zulässiger Grenzwert zu gelten habe.

Das Bundesgericht kommt in seinem Urteil vom 25. März 2021 aufgrund einer Auslegung der entsprechenden Verordnungsbestimmungen zum Schluss, dass dies nicht zutrifft und für das zugrunde gelegte Erdbeben der Grenzwert von 100 mSv massgebend ist. Da dieser eingehalten war, bestand kein Grund für die sofortige Ausserbetriebnahme von Beznau. Das Bundesgericht fordert das Ensi jedoch dazu auf, «von der Betreiberin des Kernkraftwerks Beznau den entsprechenden, sich auf aktuelles Recht stützenden Sicherheitsnachweis zu verlangen», falls dieser nicht bereits verlangt worden sei.

Diesen Sicherheitsnachweis hat das Ensi bereits im Jahr 2016 von Beznau verlangt: Unmittelbar nach der Aktualisierung der Gefährdungsannahmen hatte das Ensi neue Erdbebensicherheitsnachweise der Schweizer Kernkraftwerke in drei Etappen gefordert. Die Überprüfung der in der ersten Etappe eingereichten Nachweise für das 10’000-jährliche Erdbeben wurde im Februar 2021 abgeschlossen. Die Unterlagen für die weiteren Etappen seien beim Ensi bereits eingereicht oder sind momentan im Stadium der Einreichung, schreibt die Aufsichtsbehörde. Sie beinhalten unter anderem die vom Bundesgericht erwähnten Sicherheitsnachweise des Kernkraftwerks Beznau für Erdbeben der Störfallkategorie 2 mit einem zulässigen Dosiswert von maximal 1 mSv. Deshalb bestehe für das Ensi kein Anlass, aufgrund des Bundesgerichtsurteils neue Nachweise zu verlangen.

Die Betreiberin Axpo zeigte sich erfreut, dass die sich seit 2015 hinziehende Rechtsstreitigkeit damit endgültig beigelegt sei und die Gültigkeit der Limiten nun auch gerichtlich bestätigt wurden.

Quelle

M.A. nach Ensi und Axpo, Medienmitteilungen, 23. April 2021, und Bundesgericht, Medienmitteilung, 25. März 2021

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