Sicherungsmassnahmen beim KKW-Beznau lückenhaft?

Am 19. September 2002 stellte der Aargauer Nationalrat Urs Hofmann (SP) eine Interpellation "Lückenhafte Sicherungsmassnahmen beim KKW Beznau".

8. Dez. 2002

Mit Blick auf die von Greenpeace am 5. September 2002 durchgeführte Anti-Kernenergie-Demonstration bei Beznau wollte er vom Bundesrat wissen:

  1. 1. Wie beurteilt der Bundesrat das Sicherungsdispositiv der Kernkraftwerkanlage Beznau vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der Greenpeace-Aktion "Notfallübung Beznau" von Anfang September 2002?
  1. 2. Bieten die derzeitigen Sicherungsmassnahmen und -Vorrichtungen ausreichenden Schutz gegen unbefugte Eingriffe in die Kühlwasser- und die externe (Not-)Stromversorgung? Wenn ja: Weshalb?
  1. 3. Bieten die derzeitigen Sicherungsmassnahmen und -Vorrichtungen einen ausreichenden Schutz gegen das gewaltsame Eindringen von Lastwagen (Autobomben) auf das Werksgelände?
  1. 4. Könnte die Explosion einer massiven Lastwagenbombe auf dem Werksareal die Notkühlsysteme des Kernkraftwerkes Beznau funktionsuntüchtig machen?
  1. 5. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass es letztlich nicht möglich ist, Kernkraftanlagen wie z. B. jene von Beznau wirksam gegen unbefugte Eingriffe von zu allem entschlossenen Terrororganisationen zu schützen?
  1. 6. Verfügt der Bundesrat über Kriterien, nach denen er im Falle einer Verschlechterung der sicherheitspolitischen Lage die vorsorgliche Ausserbetriebnahme der schweizerischen Atomkraftwerke anordnen würde? Wie lauten diese?
  1. 7. Besteht für einen solchen Fall ein energiewirtschaftliches Notfallszenario, um den unter Umständen monate- oder jahrelangen Ausfall der Atomstromproduktion aufzufangen?
  1. 8. Ist dem Bundesrat bekannt, aufgrund welcher gesicherter Erkenntnisse sich Beznau imstande sah, die Aktivitäten rund um das Kernkraftwerk Beznau Anfang September 2002 umgehend als harmlos zu beurteilen? Trifft es überhaupt zu, dass Beznau über die Aktionsvorbereitungen der Greenpeace-Aktivisten und -Aktivistinnen umfassend im Bild war?
  1. 9. Wirkten bei dieser Lagebeurteilung von Beznau Behörden mit? Wenn ja: Welche? Wie sind die Informationsflüsse in derartigen Fällen vorgesehen? Wie erfolgten sie am 5. September 2002? Aufgrund welcher "gesicherter Erkenntnisse" beurteilten die involvierten Behörden die Vorfälle vom 5. September 2002 umgehend als harmlos?

Die Begründung der Interpellation von Hofmann lautete folgendermassen: Der Presse konnte entnommen werden, dass Aktivisten und Aktivistinnen der Organisation Greenpeace im Rahmen einer "Notfallübung Beznau" in der Nacht vom 5. September 2002 ungehindert mehrere Stromleitungsmasten und die beiden Kühlwassereinlässe mit Rauchpetarden bestücken, diese mit einigen hundert Metern Draht verbinden und am nächsten Morgen fernzünden konnten. Ebenso konnten Aktivisten der gleichen Organisation ungehindert mit einem Lastwagen bis vor das Werktorfahren und weitere Rauchpetarden zünden. Greenpeace hat mit dieser Aktion aufgezeigt, dass es unbefugten Dritten offenbar ohne weiteres möglich wäre, das Kernkraftwerk Beznau in eine kritische Notlage zu bringen oder durch das Zünden einer grossen Menge von Sprengstoff sogar einen Kernschmelzunfall zu bewirken. Die Betreiberin des Kernkraftwerkes (Axpo) Hess umgehend verlauten, sie habe die Aktionsvorbereitungen von Greenpeace beobachtet und als harmlos beurteilt. Gemäss Pressemitteilungen von Greenpeace hatte jedoch der Nachrichtendienst der Kantonspolizei Aargau am 5. September 2002 auch um 13 Uhr noch keine gesicherten Erkenntnisse, ob zwei in der Nacht vom 2. auf den 3. September 2002 von einem Bewachungsmann gesichtete Froschmänner Greenpeace zuzuordnen waren.
Der Bundesrat antwortete am 9. Dezember 2002, die Anforderungen an die Sicherungsmassnahmen der schweizerischen Kernanlagen werden durch die zuständige Aufsichtsbehörde, das Bundesamt für Energie (BFE), festgelegt und periodisch überprüft. Dazu habe das BFE die Richtlinie KE-R-01 "Sicherung von Kernanlagen und Kernmaterialien" (Grundlagenrichtlinie) und zusammen mit der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) die Richtlinie HSK-R-49/KE-R-15 "Sicherheitstechnische Anforderungen an die Sicherung von Kernanlagen" erlassen. Diese legten die Ziele und wesentlichen Elemente der Sicherung sowie die sicherheitstechnische Zuordnung von Gebäuden, Systemen und Ausrüstungen einer Kernanlage zu definierten Sicherungszonen fest.
Die Anforderungen an die Sicherung sowie die für die Kernanlagen angeordneten Massnahmen tragen den Erfordernissen der von der Schweiz ratifizierten Konvention zum physischen Schutz von Kernmaterialien Rechnung und berücksichtigen die Empfehlungen der Internationalen Atomenergie-Organisation für den physischen Schutz der Kernanlagen und Kernmaterialien.
Der Bundesrat sagte weiter: "Die Sicherung von Kernanlagen beruht auf einer Vielzahl von baulichen, technischen, organisatorischen und personellen Massnahmen, welche aufeinander abgestimmt sind. Grundprinzip ist eine in die Tiefe gestaffelte Abwehr, d. h. eine räumliche Staffelung der einzelnen Massnahmen. Einer möglichen Täterschaftwerden mehrere Sicherungsschranken mit von aussen nach innen zunehmendem Widerstand entgegengesetzt. Zusammen mit der Sicherheitsbehörde, der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen HSK, wird für jeden Anlagentyp festgelegt, welche Gebäude, Systeme und Ausrüstungen einer Kernanlage welcher Sicherungszone zugeordnet werden. Das gesamte geschützte Sicherungsareal einer Kernanlage, d. h. der Bereich, in welchem sich sicherheitsrelevante Anlagenteile befinden, wird von einer Perimeterschranke umgeben, welche einen Angreifer detektiert, den Angriffsort lokalisiert und beim unerlaubten Durchdringen einen Alarm auslöst. Im Zusammenhang mit der Aktion von Greenpeace ist festzuhalten, dass sich diese auf dem der Öffentlichkeit frei zugänglichen Teil der Insel Beznau, d. h. ausserhalb des geschützten und überwachten Kraftwerksareals, abspielte. Privatpersonen können sich in diesem Bereich frei bewegen. Einzelheiten zu den in den schweizerischen Kernanlagen bestehenden Sicherungsmassnahmen sind vertraulich und werden im Interesse der Sache nicht veröffentlicht. Die in der Interpellation gestellten Fragen können daher nur generell und nicht im Detail beantwortet werden."
Im weiteren findet sich die Beantwortung der eingangs gestellten Fragen:

  1. 1. Die Anforderungen an die Sicherung der schweizerischen Kernanlagen sowie die angeordneten Massnahmen entsprechen dem Stand von Wissenschaft und Technik. Das BFE hat bezüglich Sicherungsmassnahmen für Kernanlagen Kontakte mit verschiedenen, insbesondere westeuropäischen Staaten; die Konzepte dieser Staaten und die getroffenen Massnahmen sind vergleichbar.
  1. 2.-4. Im Rahmen der Überprüfung der Sicherung des Kernkraftwerkes Beznau durch die Aufsichtsbehörden des Bundes wurden und werden die einzelnen Elemente der Sicherungsmassnahmen periodisch nachgeprüft. Wenn erforderlich werden Nachrüstungen angeordnet. Auch die Sicherung der Kühlwasser- und Notstromversorgung sowie der Durchfahrschutz der Anlage wurden in dieses Überprüfungsverfahren einbezogen.
  1. 5. Das BFE hat in der Grundlagenrichtlinie die Gefährdungen festgelegt, gegen welche die Kernanlagen zu schützen sind. Die Gefährdungsannahme geht von einer gut vorbereiteten und fachmännisch ausgerüsteten Täterschaft aus, welche ihre Ziele unter allen Umständen erreichen will und weder vor Erpressung, Geiselnahme noch Todesopfern zurückschreckt. Kriegerische Ereignisse werden bei den Sicherungsüberlegungen ausgeschlossen.
    Die möglichen Auswirkungen eines gezielten Flugzeugabsturzes auf eine Kernanlage werden gegenwärtig von einer Arbeitsgruppe der Kernanlagenbetreiber unter Aufsicht der HSK untersucht.
  1. 6. Vorbereitete Kriterien liegen nicht vor, da solche kaum alle möglichen Szenarien abdecken könnten. Im Falle einer Verschlechterung der sicherheitspolitischen Lage kann der Sicherheitsausschuss des Bundesrates oder die Lenkungsgruppe Sicherheit eine Lagebeurteilung vornehmen lassen, um dem Bundesrat Handlungsspielräume für vorsorgliche Massnahmen vorzulegen. Entsprechende Entscheide würden im konkreten Fall gestützt auf diese Lagebeurteilung getroffen.
  1. 7. Die Elektrizitätswirtschaft ist grundsätzlich selber für eine ausreichende Versorgung des Landes mit Strom verantwortlich. Bei betrieblichen Versorgungsengpässen, wie sie vornehmlich im Winter auftreten können, sind die Elektrizitätswerke bestrebt, die fehlende Energie durch Aktivierung eigener Reserven, durch Zukaufe auf dem freien Markt oder durch zusätzliche Importe zu kompensieren. Bekanntlich hat der Bundesrat dieses Jahr die Organisationsverordnung Landesversorgung (SR 531.11) an die neue Bedrohungslage angepasst, die schwergewichtig von kurz- und mittelfristigen Mangellagen ausgeht. Dabei hat er die Energie aus dem bisherigen Bereich Industrie herausgelöst und einen Grundversorgungsbereich Energie geschaffen. Sollte eine kurz- oder mittelfristige Mangellage eintreten, die von der Wirtschaft nicht selber behoben werden kann, beschliesst der Bundesrat auf der Grundlage des Landesversorgungsgesetzes (LVG; SR 531) weitere Massnahmen. Gemäss Artikel 28 LVG kann er Vorschriften erlassen, die eine Erhöhung der Produktion im Rahmen der noch vorhandenen Kapazität, eine Verminderung des Verbrauchs oder eine Beschränkung der allfälligen Ausfuhr zum Ziel haben. Zur Konkretisierung dieser Bestimmungen sind organisatorische Vorkehrungen getroffen worden, die periodisch überprüft und an neue Verhältnisse angepasst werden.
  1. 8./9. Bei der Lagebeurteilung durch die Betreiber des Kernkraftwerkes Beznau wirkten keine Bundesbehörden mit.

Quelle

D.S.

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