SVA lehnt Gesetz zur Reorganisation der technischen Sicherheitsaufsicht ab
Die SVA hat im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zum Entwurf für ein "Bundesgesetz über die Kontrolle der technischen Sicherheit (BGTS)" eine Stellungnahme abgegeben und dabei ihre ablehnende Haltung dargestellt.
Worum geht es? Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) sieht Lücken bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Bereich technische Sicherheitsaufsicht. Zur Lösung des Problems schlägt das Uvek die Schaffung des BGTS und damit verbunden einer "Schweizerischen Agentur für technische Sicherheit" - eine zentrale Fachbehörde -unter Aufsicht des Bundesrates vor. Im Sinne einer einheitlichen Risikobetrachtung sollen Anlagen, Fahrzeuge, Geräte und Komponenten drei verschiedenen Sicherheitsstufen zugeordnet werden. Die höchste Stufe 3, in die Kernanlagen, Rohrleitungen und grosse Stauanlagen eingeordnet würden, soll die Agentur verwalten, bei Stufe 1 und 2 können private Stellen unter staatlicher Aufsicht Sicherheitsaufgaben wahrnehmen. Die HSK würde voraussichtlich als Ganzes in die Agentur transferiert.
Die SVA kommt nach Prüfung des BGTS zum Schluss, dass der Gesetzesentwurf keinen geeigneten Schritt hin zu einer einheitlichen Risikobetrachtung darstellt. Aus Sicht der Kernenergie ist kein Sicherheitsgewinn erkennbar, sondern ein Verlust von Synergien bei der nuklearen Aufsicht. Der Entwurf ist unausgegoren, beinhaltet eine Reihe von Widersprüchen und führt zu einer weiteren Komplizierung und Verteuerung der technischen Sicherheitsaufsicht insgesamt und der nuklearen Aufsicht im Speziellen. Deshalb lehnt die SVA das BGTS ab.
Des Weiteren hat die SVA zum Vernehmlassungsentwurf der Elektrizitätsmarktverordnung (EMV) Stellung genommen. Die SVA befürwortet grundsätzlich die Strommarktöffnung auf der Basis der Rahmenbedingungen des Elektrizitätsmarktgesetzes (EMG). Der Entwurf der EMV vom 5. Oktober 2001 widerspricht aber in fundamentalen Punkten dem Geist und den Bestimmungen des EMG. Er trägt dem im EMG kodifizierten Kooperations- und Subsidiaritätsprinzip kaum Rechnung. Noch schwerwiegender ist aber die unverantwortbare Gefährdung der Versorgungssicherheit mit der Regelung von Art. 6 EMV, wonach die anrechenbaren Kosten für den Netzbetrieb auf der Basis der Buchwerte festgelegt werden. Die SVA lehnt deshalb diesen EMV-Entwurf entschieden ab und regt eine grundlegende Überarbeitung an, welche die Gewährleistung der EMG-Prinzipien, einer dynamischen Marktentwicklung sowie einer weiterhin hohen Versorgungssicherheit garantiert.
Quelle
M.S./H.R.