Urek des Ständerates: Motion zu einer kernenergieverträglichen Energie- und Steuergesetzgebung

Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (Urek) des Ständerates hat am 23. Februar 2001 mit 6 zu 1 Stimmen ihrem Rat beantragt – als Gegenvorschlag zu den beiden Standesinitiativen der Kantone Aargau und Solothurn – die Motion „Kernenergieverträgliche Energie- und Steuergesetzgebung“ zu überweisen und den beiden Standesinitiativen keine Folge zu geben.

14. März 2001

Die Forderungen der beiden kantonalen Vorstösse werden in der Motion im Wesentlichen übernommen, präzisiert und der politischen Entwicklung (Elektrizitätsmarktgesetz u.a.) seit der Lancierung der Initiativen angepasst. Zusätzlich wird in einem weiteren Punkt die Einführung des Kausalitätsprinzips und der Kostenwahrheit verlangt, das heisst, dass jede Energiequelle die Gesamtheit ihrer Kosten und Schäden zu tragen hat. Weil die Urek des Ständerates beim Kernenergiegesetz die Priorität beansprucht, kann sie wesentliche Teile der von den Initiativen aufgestellten Forderungen selber weiter verfolgen.
Die Standesinitiativen wurden in der Frühjahrssession am 15. März 2001 im Plenum des Ständerates beraten. Da der Bundesrat die Motion noch nicht behandelt hatte, konnte sie noch nicht überwiesen werden. Bundesrat Moritz Leuenberger: ?Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Bundesrat etwas gegen diese Motion haben könnte. Aus formellen Gründen kann ich Ihnen aber noch nicht das definitive Ja geben, weil die Motion von ihm noch nicht behandelt worden ist. Ich schlage Ihnen vor, die Motion in einer der nächsten Sessionen noch formell zu überweisen.? Der Ständerat nahm den Antrag der Kommission, die Standesinitiativen abzulehnen an und wird die Motion in der Sommersession behandeln.


Motionstext

Der Bundesrat wird eingeladen, der Bundesversammlung Entwürfe zu gesetzlichen Bestimmungen und zum Voranschlag vorzulegen, die folgenden Anforderungen genügen:

  1. Die Betriebsbewilligung für bestehende Kernenergieanlagen soll so ausgestaltet sein, dass sie zu erteilen ist, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen, d. h. insbesondere diejenigen der nuklearen Sicherheit (Betriebs- und Umweltsicherheit), erfüllt sind.
  2. Auf Beschränkungen der Kernenergieforschung ist vor allem in Bereichen der Betriebssicherheit und Entsorgung zu verzichten. Sie ist in angemessenem Umfang zu unterstützen.
  3. Alle Energieträger sollen gleich behandelt werden; die Kernenergie soll denselben Rahmenbedingungen unterstehen. Vorbehalten bleiben die in der Gesetzgebung vorgesehenen Massnahmen für die erneuerbaren Energien, insbesondere die im (noch nicht in Kraft getretenen) Elektrizitätsmarktgesetz enthaltene Darlehenslösung für Wasserkraftwerke.
  4. Bei einer allfälligen Erhebung von zusätzlichen Abgaben und Steuern auf nicht erneuerbarer Energie darf die Kernenergie nicht diskriminiert werden.
  5. Einführung des Kausalitätsprinzips und der Kostenwahrheit, wonach jede Energiequelle die Gesamtheit ihrer Kosten und Schäden decken muss, besonders die Kosten der Haftpflichtversicherung, der Entsorgung der radioaktiven Abfälle und der Stilllegung der Kernkraftwerke.



Begründung

Der Text der Motion schliesst an die Standesinitiativen Solothurn 00.311 und Aargau 00.308 sowie an die Erklärung des Bundesrates bzw. des Vorstehers des Uvek vom 6. Oktober 2000 an. Danach entsprechen all diese Anliegen der bundesrätlichen Politik. Sie sind aber erst in Entwürfen oder in noch nicht in Kraft getretenen Erlassen sowie in Konzepten enthalten. Also geht es darum, den Bundesrat aufzufordern, diese Anliegen im laufenden Gesetzgebungsprozess und in anderen Arbeiten zu berücksichtigen.

Quelle

M.E. nach Pressemitteilung der Urek des Ständerates vom 23. Februar und Amtliches Bulletin Ständerat vom 15. März 2001

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